Zur Verfolgungsverjährung beim vorsätzlichen Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Mit Beschluss des 1. Strafsenats vom 14.3.2016 (- 1 StR 337/15-, zitiert nach der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshof, www.bundesgerichtshof.de) hat der Bundesgerichtshof zur Frage der Verfolgungsverjährung bei einem vorsätzlichen Bankrott Stellung genommen.

 

Dabei lautet der Leitsatz wie folgt:

 

"Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person bei fortdauerndem Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung erst dann beendet, wenn diese erteilt wird."

 

Wie bereits an anderer Stelle dargestellt, kommt es für den Verjährungsbeginn auf die Beendigung der Straftat an. Was bei einer Körperverletzung oder einem Diebstahl noch relativ einfach feststellbar ist, führt bei komplizierten Wirtschaftsstraftaten und Taten deren Beendigung an verschiedene Umstände anknüpfen kann, häufiger zu Unsicherheiten. Ein Beispiel hierfür ist auch die Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

 

 

Für den Bankrott hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass eine Beendigung der Tat (Verheimlichen von Vermögenswerten) erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung eintritt. In der Folge beginnt auch die Verfolgungsverjährung erst mit der Erteilung der Restschuldbefreiung. Begründet wird dies vom ersten Strafsenat damit, dass es im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person wegen §§ 20, 97 InsO nicht nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch nach dessen Abschluss im Restschuldbefreiungsverfahren weiter Offenbarungspflichten gibt (BGH, aaO, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 8. März 2012, –IX ZB 70/10-, zitiert nach juris ). Deshalb seien auch in dieser Phase weiter tatbestandmäßige Handlungen -namentlich das Verheimlichen von Vermögenswerten- möglich. Ein weiterer vom Bundesgerichtshof zur Begründung seiner Entscheidung herangezogener Aspekt ist der Umstand, dass eine vorsätzliche Verletzung der Offenbarungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO einen zwingenden Versagungsgrund  für die Restschuldbefreiung darstellt. 

 

Die Entscheidung lässt m.E. einen wesentlichen Aspekt unberücksichtigt. Wer bewusst wahrheitswidrige Angaben im Insolvenzantrag macht, hat sich bereits strafbar gemacht. Die Tat nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist damit beendet. Das weitere Verschweigen von Vermögenswerten quasi als ein Fortwirken der Tat zu betrachten erscheint nicht sachgerecht. Eine derartige Verfahrensweise erweckt den Anschein, man wolle die Verfolgungsmöglichkeiten auf ein Maximum ausdehnen und dabei den Wortlaut des § 78a StGB außer Acht lassen. Dort heißt es "Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist." Eine Ausdehnung dieser eindeutigen, an die Erfüllung des Tatbestands (auch dieser ist in § 78a StGB ausdrücklich genannt) anknüpfenden Normgestaltung stellt eine Analogie zu Ungunsten des Beschuldigten dar und müsste somit unzulässig sein. Da hilft auch nichts, wenn der Bundesgerichtshof auf seine eigene Rechtsprechung hinweist, die den Verjährungsbeginn dann aufschieben will, wenn nach der Erfüllung des objektiven Tatbestands Phasen bestehen in den das "materielle Unrecht vertieft" und der Angriff auf das geschützte Rechtsgut "intensiviert" werden kann (so BGH, aaO, Rn. 13; BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 –3 StR 90/08-, zitiert nach juris). Diese Rechtsprechung ist meiner Meinung nach nicht mehr vom Wortlaut des § 78a StGB gedeckt.

 

Nichtsdestotrotz wird man sich auf diese Rechtsprechung einstellen müssen und dies bei der Beratung und Verteidigung in Insolvenzstrafsachen zu berücksichtigen haben.

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