Schreckschusspistole, Messer und Co. - Schutz und Risiko

Screenshot aus der Tagesschau-App vom 25.11.2016
Screenshot aus der Tagesschau-App vom 25.11.2016

Offensichtlich fühlen sich immer größere Teile der Bevölkerung immer unsicherer. Aus diesem Grund nehmen -wie aus dem nebenstehenden Post aus der Tagesschau-App ersichtlich ist- Anträge auf den sogenannten "kleinen Waffenschein" zu.

 

Darüber hinaus ist ebenfalls zu beobachten, dass vermehrt "Abwehrsprays" und Messer mitgeführt werden.

 

Aus diesem Grund halte ich es für angebracht, sich einmal mit der Rechtslage und den Risiken dieses Umstands auseinanderzusetzen.

 

SCHRECKSCHUSSPISTOLE,...

 

Zunächst zum kleinen Waffenschein.

 

Die Rechtsgrundlage hierfür die der § 10 Abs. 4 Satz 4 Waffengesetz. Danach handelt es sich dabei um die  "Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen" (Wortlaut § 10 Abs. 4 S. 4 WaffG). Die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis ergeben sich aus Anlage 2 des Waffengesetzes ( Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1).

 

Demnach ist, während der Erwerb und der Besitz einer solchen Waffe (nach Anlage 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 des WaffG) erlaubnisfrei ist, das Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und/oder Signalwaffe erlaubnispflichtig. Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG führt eine Waffe, "wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt". Um also -salopp ausgedrückt- "mit der Waffe herum laufen" zu dürfen ist der Waffenschein notwendig.

 

Das Gesetz sagt darüber hinaus auch, was unter die Begriffe Schreckschuss-, Reizstoff- und/oder Signalwaffe fällt (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6 bis 2.8 WaffG):

  • "Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.
  • Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.
  • Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind."

Notwendig ist weiter, dass die jeweilige Waffe eine Zulassung nach § 8 des Beschussgesetzes hat. Diese wird durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) erteilt. Derartige Waffen tragen ein entsprechendes Kennzeichen.

 

Die Voraussetzungen für die Erteilung des kleinen Waffenscheins ergeben sich aus Anlage 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2 des WaffG in Verbindung mit § 4 WaffG. Danach setzt die Erteilung einer deratigen Erlaubnis zunächst voraus, dass der Antragsteller volljährig ist, eine festen Wohnsitz hat und zuverlässig und geeignet im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG ist. Unzuverlässig ist neben anderen Umständen auch derjenige der wegen Straftaten verurteilt worden ist. Bei einem laufenden Ermittlungsverfahren kann die Behörde die Entscheidung im Strafverfahren abwarten und das Erlaubnisverfahren aussetzen (§ 5 Abs. 4 WaffG). In jedem Fall muss die Behörde einen unbeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister, dem stastanwaltschaftlichen Verfahrensregister und eine Stellungnahme der örtlichen Polizei einholen (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 3 WaffG). An der persönlichen Eignung fehlt es unter anderem, wenn der Antragsteller alkohol- oder drogenabhängig ist oder eine psychische Erkrankung hat (§ 6 WaffG).

 

Selbst besitzt man schlussendlich eine Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, darf man diese nicht auf öffentlichen Veranstaltungen führen (§ 42 WaffG). Öffentliche Veranstaltungen sind nicht nur Demonstrationen oder Volksfeste sondern z.B. auch Kino- und Theaterbesuche. Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 WaffG stellt eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG dar.

 

Auch was die Aufbewahrung und die Art des Tragens von Waffe und Munition angeht, gelten die allgemeinen Vorschriften. Nur beispielsweise sei darauf hingewiesen, dass die Waffe verdeckt getragen werden muss und Munition und Waffe getrennt zu lagern sind.

 

...MESSER...

 

Messer unterliegen ebenfalls zahlreichen waffenrechtlichen Vorschriften.

 

Spring- und Fallmesser, also Messer deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 WaffG) oder deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.2) sind verboten. Gleiches gilt für "Butterfly-Messer". Sie dürfen weder besessen noch verkauft werden. Augenommen von diesem Verbot sind nur Springmesser, deren Klinge seitlich herausspringt, nicht länger als 8,5 cm ist und nicht beidseitig geschliffen ist (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 WaffG). Abseits dieser Ausnahme macht sich nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar, wer ein solches Messer erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Der § 42a WaffG erweitert dieses Verbot sogar noch um Messer mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 Zentimetern Länge. Ein Verstoß gegen dieses -erweiterte- Verbot wird immer noch mit bis zu 10.000,00 € Geldbuße geahndet (§ 53 Abs. 1 Nr. 21a, Abs. 2 WaffG i.V.m. § 42a WaffG).

 

...UND CO.

 

Stahlruten, Schlagringe und Totschläger zählen ebenfalls zu den verbotenen Waffen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG). Wer sie erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt macht sich ebenfalls nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar.

 

Schon nach diesem kurzen Ausflug in das Waffenrecht dürfte klar sein, dass es mit erheblichen -rechtlichen- Risiken verbunden ist, sich zu bewaffnen.

 

Im Übrigen kann eine Waffe -wie jede Verteidigung- nur eingesetzt werden, wenn eine Notwehr- oder Notstandslage vorliegt (mehr zu Notwehr und Notstand lesen Sie hier). Fehlt es an einer Solchen, macht eine Waffe "die Sache nur schlimmer", da statt einer einfachen Körperverletzung immer eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB anzunehmen sein wird. Gleiches gilt für die "Rückeroberung" von Gegenständen, die ohne eine Rechtfertigung durch Notwehr oder Notstand als Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB) oder gar als bewaffneter Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB) bestraft werden kann, auch wenn die Waffe nicht verwendet wird.

 

In der Folge sollte man es sich sehr gut überlegen, ob man eine Waffe führen möchte. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass eine Waffe bei einer Auseinandersetzung auch in die Hände des Gegners fallen kann. Dies insbesondere dann, wenn man zwar eine Waffe führt, im Umgang mit dieser jedoch ungeübt ist.

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