Wie allgemein bekannt sein dürfte, wurde das Sexualstrafrecht mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (BT-Drs. 18/8210) in wesentlichen Teilen komplett umgestaltet.
Kaum ein Laie macht sich jedoch eine Vorstellung davon, was dies bedeutet.
Betrachten wir den "Grundfall" der Vergewaltigung nach neuer Rechtslage. Wie gewohnt zunächst ein Blick auf den Gesetzestext. So lautet der § 177 Abs. 1 StGB:
"Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
In § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB heißt es weiter:
"In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn...
...der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders
erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder..."
Ein minderschwerer Fall ist für diese Konstellation nicht vorgesehen.
Der erkennbare Wille
Während die ursprüngliche Regelung für eine Vergewaltigung neben der Vollziehung des Beischlafs oder vergleichbarer Handlungen auch den Einsatz von Nötigungsmitteln (Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben) erforderte, reicht jetzt das Handeln gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen des "Opfers".
Wie Fischer in der aktuellen Auflage seines Kommentars zum Strafgesetzbuch so treffend schreibt: "Wie ein solcher Tatbestand in der Praxis der Strafjustiz, aber auch in der Lebenspraxis mit dem Anspruch auf Gleichmäßigkeit und Rechtssicherheit umgesetzt werden kann, ist vorerst schwer vorzustellen" (Fischer, StGB, 64. Auflage, § 177, Rn. 9).
Die Fragen zu der neuen Konstruktion, welche Missbrauchs- und Nötigungselemente miteinander vermischt sind vielfältig und ihre Beantwortung für alle Beteiligten gefährlich.
Zunächst ist fraglich was mit der im Gesetz explizit erwähnten Erkennbarkeit gemeint ist. Denklogisch und am Grundsatz eines Vorsatzes ausgerichtet könnte man annehmen, dass der Täter den entgegenstehenden Willen des Opfers erkannt haben muss. Fischer weist jedoch darauf hin, dass stellte man auf die Erkennbarkeit für den Täter ab, dieses Tatbestandsmerkmal keinen Sinn machen würde, da ein sexueller Übergriff kein Fahrlässigkeitsdelikt ist (aaO, Rn. 11). Demnach kann nicht die Frage sein, ob der Täter den entgegenstehenden Willen hätte erkennen können, also insoweit sorgfaltswidrig handelte, sondern nur ob er den entgegenstehenden Willen tatsächlich erkannt hat. Dies wird sich jedoch beinahe nie feststellen lassen.
Aus diesem Grund wird wohl auf die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens für einen objektiven Dritten abzustellen sein.
Das bedeutet, es ist erforderlich, dass das Opfer den entgegenstehenden Willen ausdrücklich oder jedenfalls konkludent ausdrücken muss. Notwendig ist auch nach Fischer (aaO, Rn. 12) demnach, dass das Opfer seinen entgegenstehenden Willen objektiv zum Ausdruck bringt, was zu einer Auferlegung von Pflichten beim Opfer führt, die so nach der alten Rechtslage nicht gab.
Von diesen Ausführungen abgesehen, sind die Beweisfragen, die bereits früher große Probleme bereitet haben, in der Praxis noch verschlimmert worden. War es nach der alten Rechtslage schon extrem schwierig, die vom Anzeigenden und dem Beschuldigten geschilderten Sachverhalte auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen, wird dies aufgrund der Vielzahl der möglichen Handlungskonstellationen sowie der Sozialadäquanz vieler Handlungen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nunmehr ungleich komplizierter.
Was ebenfalls vielfach unberücksichtigt bleibt, ist der Umstand, dass auch die Ermittlungsbehörden zu Recht Hemmungen haben ein Verfahren wegen Vergewaltigung zur Anklage zu bringen, wenn der Sachverhalt z.B. den Tatbestand des neuen § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB erfüllt, aber der Handlungsunwert, den man eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren knüpft, schlicht nicht gegeben ist. In der Folge werden Ermittlungsbehörden und Gerichte in Zukunft viele Ausnahmeregelungen finden und bestehende Regelungen ausweiten, die z.B. eine Verurteilung wegen Vergewaltigung ablehnen und so faktisch den vom Gesetzgeber unsinnigerweise abgeschafften minderschweren Fall kreieren (zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch der Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins, Stellungnahme 11/2016, S. 10, hier abrufbar).
Hierzu ein Beispiel:
Zwei erwachsene Personen lernen sich kennen, treffen sich mehrfach und es kommt bei mindestens einer Gelegenheit zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr. Das Verhältnis ist weiter gut. Es kommt zu einem weiteren Treffen. Es werden einvernehmlich Küsse und Berührungen ausgetauscht, eine Person widmet sich dabei auch dem Penis der anderen Person und reibt diesen mit einem Gleitmittel ein. Im Anschluss führt die Person den Penis in die Vagina der anderen Person ein. Diese schaut lustlos. Erst während des Geschlechtsverkehrs (nach mehreren Minuten) drückt sie die anderen Person leicht und mit einer Hand von sich. Verbale Erklärungen hierzu erfolgen nicht. Die andere Person setzt den Geschlechtsverkehr noch kurze Zeit fort.
Die Frage die man sich stellen sollte ist, ob dieses Geschehen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren führen sollte.
Fazit
Der Gesetzgeber hat mit seiner unüberlegten und von der Hysterie um ein falsches Sicherheitsbedürfnis getriebenen Reform ein unvergleichliches Chaos geschaffen.
"Die Auseinandersetzung im Strafprozess um die Tatsachenaufklärung wird sich verschärfen, die subjektiven Aspekte der Beteiligten die Tatbestandsfindung bestimmen. Dabei werden nachträgliche Umdeutungen der Beteiligten hochemotionaler Erlebnisse den Tatsachenstoff charakterisieren." (Stellungnahme DAV 11/2016, aaO)
Dies kann niemand wollen, zumal die umfangreichen weiteren Tatbestandsalternativen ähnlich zu ähnlich fragwürdigen Ergebnissen führen (werden). Dabei soll nur die Regelung des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB erwähnt werden, bei der der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzen muss. Wie insbesondere länger andauernde sexuelle Handlungen wie z.B. Geschlechtsverkehr überraschend ausgeführt werden soll, erschließt sich bei aller Phantasie nicht. Es ist zu beachten, dass auch hier keine Gewaltanwendung der Drohung notwendig ist (weitere Beispiele können diesem Blog-Eintrag entnommen werden).
Es handelt sich um die verheerendste, gefährlichste und dümmste Gesetzesänderung der letzten Jahre.
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