Teilzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen - Ein echtes Risiko?

Das richtige An- und Abmelden von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung birgt viele Risiken. Allein die Einordnung einer Person als Arbeitnehmer oder selbständiger Unternehmer kann die Beratung durch hochspezialisierte Rechtsanwälte und ein Statusprüfungsverfahren notwendig machen.

 

Damit haben die Probleme kein Ende. Selbst wenn -zutreffend- festgestellt wurde, wie viele Arbeitnehmer in welchem Umfang zur Sozialversicherung anzumelden sind, ist nach § 266a Abs. 1 StGB schon die bloße Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (hier: Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung) mit Strafe bedroht. Damit unterscheidet sich die Regelung z.B. von der Steuerhinterziehung oder dem Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 266a Abs. 2 StGB, da dort nicht die Nichtzahlung sondern die unterlassene oder fehlerhafte Erklärung bzw. Anmeldung unter Strafe gestellt wird.

Die teilweise (Nicht-)Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Demzufolge stellt sich die Frage, wie beispielsweise mit der Situation umzugehen ist, dass aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nur die Möglichkeit zur teilweisen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge besteht.

 

Hintergrund ist, dass -wie bereits angedeutet- nach § 266a Abs. 1 StGB die Nichtzahlung von Arbeitnehmerbeiträgen unter Strafe steht, während hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge nach § 266a Abs. 2 StGB nur "unrichtige oder unvollständige Angaben" (Wortlaut § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB) oder das Unterlassen von Angaben (§ 266 Abs. 2 Nr. 2 StGB) unter Strafe gestellt werden. Eine bloße Nichtzahlung von Arbeitgeberbeiträgen ist nicht strafbar.

 

Fehlt es nun an Mitteln um sowohl die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer als auch des Arbeitgebers zu zahlen, empfiehlt es sich, zunächst nur die Arbeitnehmerbeiträge zu zahlen. Zutreffende Angaben müssen selbstverständlich zu allen Beiträgen gemacht werden.

Zur Notwendigkeit einer Tilgungsbestimmung

Werden -zumeist in wirtschaftlichen Krisen- einfach nur Teile der vom Arbeitgeber geschuldeten Beiträge überwiesen, stellt sich die Frage wie diese Zahlung einzuordnen ist (Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge) und ob explizit mitgeteilt werden muss, auf welche Beiträge die Zahlung erfolgte.

 

Erfolgt eine sogenannte Tilgungsbestimmung hat die Einzugsstelle diese zu akzeptieren. Dies ergibt sich bereits aus § 4 Satz 1 2. Halbsatz der Beitragsverfahrensordnung (BVV). Fehlt eine solche Bestimmung wären nach die zitierten Norm die Zahlungen in der folgende Rangfolge anzurechnen:

 

"Auslagen der Einzugsstelle, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich der Zusatzbeiträge nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder" (§ 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 1. Halbsatz BVV)

 

Im Strafverfahren stellt sich jedoch die Frage, ob nicht zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass dieser -zur Vermeidung einer Strafbarkeit- zunächst die Tilgung der Arbeitnehmerbeiträge wollte. Diese "täterfreundliche" Auslegung gebietet bereits der Zweifelssatz (so auch mit weiterer zutreffender Begründung: Tag in  Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, § 266a, Rn. 64, beck-online). Auch in der Rechtsprechung wird zum Teil angenommen, dass von einem grundsätzlichen Interesse an der vorrangigen Tilgung der Arbeitnehmerbeiträge auszugehen ist und des demnach keiner konkreten Tilgungsbestimmung bedürfe (so z.B. OLG Dresden, Urteil vom 04. April 1997 – 8 U 1732/96 –, zitiert nach juris). Allerdings wird demgegenüber u.a. auch vom Bundesgerichtshof in Zivilsachen angenommen, dass es einer zumindest konkludenten Tilgungsbestimmung bedürfe (BGH, Urteil vom 26. 6. 2001 - VI ZR 111/00 (Dresden), NZS 2001, 643, beck-online). So lautet der diesbezügliche Leitsatz:

 

"Eine Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers dahin, an die sozialversicherungsrechtliche Einzugsstelle geleistete Zahlungen sollten vorrangig auf fällige Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen angerechnet werden, kann zwar konkludent erfolgen, muss dann aber greifbar in Erscheinung treten."

Fazit

Angesichts der strafrechtlich nicht abschließend geklärten Rechtslage, ist zu empfehlen in jedem Fall eine Tilgungsbestimmung vorzunehmen. Da auch die -für Strafverfahren abzulehnende- Ansicht eine Tilgungsbestimmung sei erforderlich, die Anforderungen an eine solche Bestimmung nicht besonders hoch legt (auch konkludente Bestimmung ist ausreichend), dürfte es ausreichen beispielsweise auf dem Überweisungsträger auf die vorrangige Tilgung von Arbeitnehmerbeiträgen hinzuweisen. Wie so oft, gilt es, das Problem zu kennen, eine Beseitigung bringt dann keine besonderen Schwierigkeiten mit sich.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0