Zugegebenermaßen sind Tötungsdelikte wie Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, fahrlässige Tötung sowie Delikte mit Todesfolge -glücklicherweise- recht selten. Dennoch übt der unnatürliche Tod eines Menschen -wie der Erfolg zahlreicher Krimiserien belegt- eine ungeheure Faszination auf die Bevölkerung aus.
Die Delikte "Mord" und "Totschlag" sind in den §§ 211 bzw. 212 des Strafgesetzbuches geregelt und eigentümlich formuliert. So heißt es in § 212 StGB "Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger ... bestraft." In § 211 StGB heißt es "Mörder ist, wer...".
Zunächst stellt sich die Frage, was die Voraussetzungen für einen Mord oder Totschlag sind. Beginnen wir -der Einfachheit halber- mit dem Totschlag.
Totschlag
Grundvoraussetzung für einen Totschlag ist, dass ein Mensch tot ist. Ohne einen toten Menschen kann es sich schlicht nur um einen Versuch handeln. Der Tod des Menschen muss durch die Handlung also ein Tun oder Unterlassen wie der Jurist sagt, mit Vorsatz, also wissentlich und willentlich verursacht worden sein.
In der Praxis ist es natürlich nicht so einfach wie die vorstehenden Ausführungen klingen. Zwei regelmäßige Streitpunkte sind der Zusammenhang von Handlung und Todeseintritt (Kausalität) und der Tötungsvorsatz. Um den Beitrag nicht ausufern zu lassen, sei nur beispielsweise auf den Tötungsvorsatz eingegangen.
DEr Tötungsvorsatz - Theorie und Praxis
Grundsätzlich reicht als Grad des Vorsatzes der bedingte Vorsatz aus. Das bedeutet vereinfacht, dass der Täter den Taterfolg, also den Tod des Opfers nicht anstrebt oder für sicher hält, aber den Eintritt des Todes für möglich hält und -im Gegensatz zur bewussten Fahrlässigkeit- trotzdem mit dem Eintritt des Erfolges einverstanden ist und ihn billigend in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 1983 – 4 StR 293/83 –, zitiert nach juris, zum Ganzen: Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 15, Rn. 9a).
Der geneigte Leser wird sich nunmehr fragen, wie man diese Voraussetzungen beim -am besten schweigenden- Angeklagten feststellt. Dies wird aufgrund des Sachverhalts und der "Umstände des Einzelfalls" ermittelt. Die Fachliteratur und Rechtsprechung sucht dann nach "Indizien für eine billigende Inkaufnahme" und stellt auf die Kenntnis des Täters von der möglichen Todesfolge ab (Fischer, aaO, Rn. 9). Nur aus der Kenntnis der Gefährlichkeit seiner Handlung kann aber nicht ohne Weiteres auf eine billigende Inkaufnahme geschlossen werden (BGH, Urteil vom 25. November 1987 – 3 StR 449/87 –, zitiert nach juris). Dennoch kann ein als besonders gefährlich erkanntes Handeln eine Indizwirkung für den Vorsatz haben. Hintergrund dieses Gedanken ist, dass ein Täter der eine Handlung vornimmt, die im Regelfall zum Tod des Opfers führen wird und geführt hat auch vom Wissen und Wollen (Inkaufnehmen) des Täters umfasst war. Die Beispiele für derartige Handlungen in der Rechtsprechung sind vielfältig. So kann das Werfen eines Brandsatzes in ein bewohntes Gebäude als Indiz für den Tötungsvorsatz angesehen werden (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 – 4 StR 335/94 –, zitiert nach juris). Würgen kann je nach Ausprägung im Einzelfall ebenfalls eine derartige Indizwirkung haben (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1997 – 1 StR 54/97 –, zitiert nach juris, mit Paketschnur; BGH, Urteil vom 04. August 2004 – 5 StR 134/04 –, zitiert nach juris , massives und lang andauerndes Würgen).
Neben der Gefährlichkeit der Handlung muss auch auf den Zustand des Täters und die Tatsituation abgestellt werden (Fischer, aaO, § 212, Rn. 10). Wird der Täter vor der Tat vom Opfer provoziert, stand unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss oder leistet der Täter dem Opfer Hilfe, soll dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (einschränkend aber: BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16 –, zitiert nach juris, dort im Orientierungssatz) dazu führen, dass auch bei einem festgestellten Wissen des Täters um die Möglichkeit des Todeseintritts nicht auf ein Inkaufnehmen des Todeseintritts geschlossen werden können soll. Ebenso wie Fischer (aaO, Rn. 10a) halte ich diesen Ansatz für zweifelhaft, widerspricht er doch den regelmäßig anzutreffenden psychischen Mechanismen. Eine spontane Gewalttat, die geeignet ist, einen Menschen zu töten, ist viel eher von einer Gleichgültigkeit hinsichtlich des Todeserfolgs geprägt und somit ein Inkaufnehmen wahrscheinlicher. Überdies sind auch Bemühungen den angerichteten Schaden zu minimieren oder zumindest Hilfe zu holen nicht dadurch begründet, dass der Täter im Moment der Tat die Tötung des Opfers nicht wollte, sondern vielmehr von einem Reuegefühl motiviert. Gegen einen vorher bestehenden Tötungsvorsatz spricht dies nicht.
Mord
Nach diesem Ausflug in juristisch-akademische Diskussionen kommen wir zum Mord. Ein Mord unterscheidet sich vom Totschlag dahingehend, dass neben dem vorsätzlich herbeigeführten Tod eines Menschen auch ein sogenanntes Mordmerkmal verwirklicht sein muss. Die Mordmerkmale werden in die folgenden drei Gruppen eingeteilt:
- Mordmerkmale der ersten Gruppe: Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonst niedriger Beweggrund
- Mordmerkmale der zweiten Gruppe: heimtückische Begehungsweise, mit gemeingefährlichen Mitteln, auf grausame Art und Weise
- Mordmerkmale der dritten Gruppe: Ermöglichungsabsicht, Verdeckungsabsicht
Die Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe liegen auf der inneren Tatseite, das bedeutet im subjektiven Tatbestand. Sie beziehen sich auf den Willen und das Wissen des Täters während sich die Mordmerkmale der zweiten Gruppe auf die Begehungsweise der Tat beziehen. Das bedeutet, diese sind objektive (äußere) Tatbestandsmerkmale. Dazu im Einzelnen:
Mordlust ist dann gegeben, wenn es dem Täter darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen, er also aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens (BGH, Beschluss vom 16. April 2007 – 5 StR 335/06 –, zitiert nach juris) oder zum Zeitvertreib tötet. Ebenso tötet aus Mordlust, wer die Tötung als nervliche Stimulans oder "sportliches Vergnügen" betrachtet (BGH, Urteil vom 15. April 1986 – 1 StR 651/85 –, BGHSt 34, 59-63). Wie Fischer (aaO, § 211, Rn. 8) es so treffend ausdrückt, muss es dem Täter um eine Befriedigung des Täters durch den Tötungsvorgang oder den Tötungserfolg selbst gehen.
Ein Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs liegt dann vor, wenn geschlechtliche Befriedigung in der Tötung gesucht wird (BGH, Urteil vom 17. September 1963 – 1 StR 301/63 –, BGHSt 19, 101-106). Dieses Mordmerkmal wird häufig missverstanden, was daran liegt, dass z.B. Studenten eine Tötung, die auch nur im weitesten Sinne mit einer sexuellen Handlung im Zusammenhang steht, als zur Befriedigung des Geschlechtstriebs definieren. So reicht es nicht aus, dass eine Tötung vorgenommen wird, um im Anschluss mit einem Dritten ungestört sexuell verkehren zu können (MüKoStGB/Schneider, 2. Aufl. 2012, StGB § 211 Rn. 56; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2013, § 211, Rn. 12). Hier könnte -je nach weiterer Ausgestaltung- eventuell aber eine Ermöglichungsabsicht vorliegen. Ebenso ist umstritten, ob es für die Verwirklichung dieses Mordmerkmals ausreicht, von der Tötung Bilder oder Videos anzufertigen, um sich bei der Betrachtung der Aufnahmen anschließend selbst zu befriedigen (so aber: BGH, Urteil vom 22. April 2005 – 2 StR 310/04 –, BGHSt 50, 80-93). Dem ist zu entgegnen, dass es wenig sachgerecht ist, gegen die gebotene restriktive Auslegung der Mordmerkmale zu verstoßen und quasi einer -im Strafrecht verbotenen- Analogie zu Ungunsten des Beschuldigten Tüt und Tor zu öffnen. Jedenfalls sollte man mit Teilen der Literatur (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Eser, 29. Aufl. 2014, StGB, § 211, Rn. 16; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2013, § 211. Rn. 12a) wenigstens einen zeitlich-räumlichen Zusammenhang zwischen Tötung und der Triebbefriedigung verlangen.
Habgier soll nach beinahe einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung in einem "noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstrebenum jeden Preis" liegen (BGH, Beschluss vom 04. Oktober 1988 – 4 StR 475/88 –, zitiert nach juris; Joecks in: Studienkommentar zum Strafgesetzbuch, 8. Auflage, § 211, Rn. 14). Studenten sollten darüber hinaus für die Examina das Problem der Behaltegier kennen. Das klassische Beispiel, welches auch Joecks (aaO, Rn. 15) anführt, ist der Täter, der seine -vom ihm- schwangere Partnerin tötet um einer Unterhaltspflicht zu entgehen. Der Bundesgerichtshof will diese Fälle von der Habgier umfasst sehen, wenn nicht die Lästigkeit des Gläubigers, sondern die eigene Vermögensmehrung im Vordergrund steht. Mit Joecks (aaO) und anderen habe ich bei der Ausweitung von Tatbeständen so meine Bauchschmerzen, die vorliegend damit zu begründen sind, dass schon nach der allgemeinen Definition ein Gewinnstreben und nicht der allgemeine Vermögensschutz vom Begriff erfasst wird. Allerdings kann auch meiner Meinung nach die "Behaltegier" einen sonst niedrigen Beweggrund darstellen.
Sonst niedrige Beweggründe sind Motive einer Tötung, die "nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen" (so z.B. BGH, Urteil vom 26. Februar 1993 – 3 StR 207/92 –, zitiert nach juris). Dies stellt eine Steigerung zu dem Erfordernis der Verwerflichkeit dar, wie z.B. bei der Nötigung im Sinne des § 240 StGB gefordert wird. Abgestellt wird auf die Rücksichtslosigkeit der Interessenverwirklichung (Joecks, aaO, Rn. 16). Dies setzt nach Fischer (aaO, § 211, Rn. 18) regelmäßig ein eklatantes Missverhältnis zwischen Anlass und Tat voraus. Beispiele für sonst niedrige Beweggründe sind die Rachsucht, die Tötung aus ehebrecherischen Motiven oder die Wut über den verweigerten Geschlechtsverkehr (Aufzählung bei Joecks, aaO, Rn. 18). Des Weiteren kann auch Ausländerfeindlichkeit (z.B. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2000 – StB 15/99 –, zitiert nach juris) oder Zwecke "ethnischer Säuberung" (BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 – 3 StR 372/00 –, BGHSt 46, 292-307, explizit zur Beihilfe zum Völkermord) ein sonst niedriger Beweggrund sein.
Heimtücke ergibt sich aus einer Begehungsweise, die die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Arglos ist, wer die zum Zeitpunkt der Tat die Vorstellung hat, vor einem Angriff sicher zu sein (Fischer, aaO, Rn. 35). Wehrlosigkeit liegt vor, wenn die Abwehrbereitschaft bzw. Abwehrfähigkeit aufgrund der Arglosigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist. Der Bundesgerichtshof hat, um die Fälle des sogenannten "Tyrannenmords" in den Griff zu bekommen, hinsichtlich einer Tötung schlafender Personen entschieden, dass diese nur dann arglos sind, wenn sie ihre Arglosigkeit "mit in den Schlaf nehmen" (BGH, Urteil vom 10. März 2006 – 2 StR 561/05 –, zitiert juris, zur heimtückischen Tötung schlafender Kinder im Rahmen eines Mitnahmesuizids). Das bedeutet, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Einschlafens keines Angriffs versehen. Schläft das Opfer ein, weil z.B. vom Schlag übermannt wird, obwohl Grund für Argwohn besteht, ist es nicht arglos. So konnte in Fällen, in denen die misshandelte Ehefrau ihren Mann im Schlaf erschlug von dem Merkmal der Heimtücke abgewichen und z.B. ein Totschlag in einem minderschweren Fall angenommen werden. Dies als dogmatisch saube zu bezeichnen wäre jedoch sehr übertrieben.
Ein Mord mit gemeingefährlichen Mitteln begeht, wer ein Mittel wählt welches eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich bringt. Entscheidend ist die fehlende Kontrollierbarkeit der konkreten Anwendung (so auch Joecks, aaO, Rn. 39).
Grausam tötet, wer -über das, zur Tötung erforderliche Maß hinaus- seinem Opfer körperliche oder seelische Qualen zufügt und dies in gefühlloser Gesinnung tut (Joecks, aaO, Rn. 37; BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 – 4 StR 200/82 –, zitiert nach juris). Dies kann aufgrund der Tötungsart z.B. bei Verbrennen oder Verhungern-lassen oder aufgrund der Tatausführung z.B. bei vorangehenden Folterungen festgestellt werden (zum Ganzen auch: Fischer, aaO, Rn. 56).
Schlussendlich kann liegen Mordmerkmale vor, wenn der Täter durch die Tötung eine andere Straftat verdecken oder ermöglichen will. Verdeckungsabsicht liegt vor, wenn durch die Tötung das Opfer entweder als Opfer, Tatzeuge oder Verfolger ausgeschaltet werden soll, um so die eigene oder auch eine fremde Bestrafung verhindern soll (frei nach Joecks, aaO, Rn. 43). Das Verhältnis von zu verdeckender Tat und dem Tötungsdelikt ist umstritten wobei die Darstellung des Streitstands vorliegend unterbleibt. Nur soviel: Wenn schon das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 21. Juni 1977 – 1 BvL 14/76 –, BVerfGE 45, 187-271, zitiert nach juris, dort im 4. Leitsatz) versuchte, die erhebliche Weite der Rechtsprechung einzuschränken, sollte zumindest eine Tatmehrheit von Tötung und zu verdeckender Tat gefordert werden. Im Bereich der Verdeckungsabsicht gibt es noch viel mehr Probleme und Streitpunkte, die hier aber unberücksichtigt bleiben.
Die Ermöglichungsabsicht liegt dann vor, wenn die Tötung zur Begehung einer weiteren Straftat, nicht jedoch einer Ordnungswidrigkeit dient. Der Täter muss wie auch bei der Verdeckungsabsicht mit Absicht, also dolus direktus 1. Grades handeln. Das bedeutet dem Täter muss es gerade darauf ankommen durch die Tötung eine weitere Straftat zu ermöglichen.
How to get away with murder
Zunächst werden Diejenigen enttäuscht sein, die hoffen nunmehr eine Abhandlung zur -zweifelsohne spannenden- Fernsehserie "How to get away with murder" zu finden. Vielmehr soll der folgende Abschnitt Grundfragen der Verteidigung beim Vorwurf von Mord und Totschlag beantworten wobei ich natürlich keine Anleitung zum Begehen von Tötungsdelikten geben kann.
Ferdinand von Schirach lässt seinen Charakter Biegler in seiner großartigen Kriminalgeschichte "Tabu" (Piper Verlag München, 2013, dort S. 171) sechs Möglichkeiten für einen Freispruch von einer Mord-Anklage zusammenfassen, die ich im Folgenden kurz erklären will.
- Es war richtig zu töten. Ich kenne keinen Fall, in dem das Töten einfach richtig war.
- Notwehr. Kann man einen rechtswidrigen Angriff des Opfers darstellen und fällt die gebotene Abwägung zugunsten des Täters aus, kommt Notwehr in Betracht.
- Es war ein Unfall. Ein Unfall ist davon gekennzeichnet dass der Täter nicht vorhatte zu töten. Dies schließt seinen Vorsatz aus. Eine Strafbarkeit wegen Mordes oder Totschlags entfällt. Allerdings könnte eine fahrlässige Tötung im Sinne des § 222 StGB in Betracht kommen.
- Der Täter wusste nicht was er tat oder konnte das Unrecht seiner Tat nicht einsehen. Diese Möglichkeit spielt auf die Schuldfähigkeit (§§ 21, 22 StGB) an. Es sollte jedoch beachtet werden, dass bei festgestellter Schuldunfähigkeit ein Freispruch erfolgt, der Angeklagte aber nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden kann. Dies kann u.U. von längerer Dauer sein als eine Freiheitsstrafe.
- Der Betroffene ist nicht der Täter. Es gibt einen anderen Täter. Diese Möglichkeit benötigt keine weiteren Erläuterungen.
- Es gibt keinen Mord. Diese Möglichkeit ist zweideutig. Wie eingangs dargestellt, setzt ein vollendetes Tötungsdelikt den Tod eines Menschen voraus. Stirbt kein Mensch, kann jedoch noch immer ein versuchter Mord vorliegen. Gab es keine Tat, kann auch niemand verurteilt werden. Allerdings kann eine Verurteilung auch ohne eine Leiche erfolgen, wenn die Indizien so verdichtet und schwerwiegend sind, dass kein anderer Schluss möglich ist, als dass der Angeklagte einen Menschen getötet hat und Mordmerkmale vorliegen.
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