Pflichtverteidigung bei Steuerhinterziehung?

"Sie können sich einen Anwalt nehmen. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, wird Ihnen vom Gericht ein Anwalt gestellt.

 

So oder so ähnlich klingen die Belehrungen in so manchem amerikanischen Kriminalfilm.

 

In Deutschland ist die Pflichtverteidigung in den §§ 140ff. StPO geregelt. Im Grundsatz spricht das Gesetz davon, dass dem Beschuldigten ein Verteidiger beizuordnen ist, wenn ein Fall der sog. "notwendigen Verteidigung" vorliegt. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn ein Fall des § 140 Abs. 1 StPO vorliegt oder wenn die Schwere der Tat, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder der Beschuldigte sprach- oder hörbehindert ist (§ 140 Abs. 2 StPO).

 

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist, anders als bei der Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, nicht relevant.

Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Allgemeinen

Speziell bei Vorwürfen aus dem Bereich des Steuerstrafrechts stellt sich des Öfteren die Frage, ob die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommt. Dies zumeist unter dem Gesichtspunkt der schwierigen Sach- und Rechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO.

 

Durchsucht man die Rechtsprechung und Literatur nach Definition der Sach- und Rechtslage, sind die Ergebnisse ernüchternd. Es findet sich schlicht keine allgemeine Umschreibung. Gleiches gilt für den Begriff der Schwierigkeit in diesem Zusammenhang.

 

Sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur erschöpfen sich in Darstellungen zu Einzelfallentscheidungen, die sich nur schwerlich in Kategorien fassen lassen. Burhoff (Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Auflage, Rn. 2884) geht zunächst davon aus, dass eine Sachlage schwierig ist, wenn die Feststellungen zu Täterschaft und/oder Schuld eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordern wobei bereits fraglich ist, wie umfangreich eine Beweisaufnahme sein muss um eine schwierige Sachlage zu begründen. Hierzu auch nur eine Größenordnung (z.B. am Umfang der Ermittlungsakten oder gar nach der Anzahl der Beweismittel) festzustellen, ist nicht möglich.

 

Eine Rechtslage soll dann schwierig sein, wenn es "bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf noch nicht abschließend geklärte oder schwer zu beantwortende Fragen ankommt oder es um schwierige Abgrenzungsfragen geht" (so: Burhoff, aaO, mit Verweis auf die Rechtsprechung; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 140, Rn. 27a).

 

Eine häufig diskutierte Frage besteht darin, ob eine schwierige Sachlage besteht, wenn für eine effziente Verteidigung Akteneinsicht erforderlich ist wobei wiederum bereits fraglich ist, wann dies der Fall sein soll. Nach Ansicht des Autors ist ausnahmslos Akteneinsicht erforderlich um die, in der Strafprozessordnung garantierten Beschuldigtenrechte in der Hauptverahndlung sinnvoll ausüben zu können. Freilich sieht dies die Rechtsprechung etwas, sagen wir "differenzierter".

 

Die Fülle an Entscheidungen ermöglicht es nicht, alle Fallgruppen und Aspekte sinnvoll und im Rahmen eines Blog-Beitrags darzustellen. Gelegentlich wird jedoch die Notwendigkeit der Akteneinsicht im Hinblick auf das Auskunftsrecht des unverteidigten Beschuldigten nach § 147 Abs. 7 StPO verneint (KG NStZ-RR 2013, 166 zitiert nach Burhoff, aaO, Rn. 2888).

 

Im Übrigen wird eine schwierige Sachlage von Gerichten im Zusammenhang mit der Notwendigkeit von Akteneinsicht beispielsweise dann angenommen, wenn "eine schwierige Beweisführung erfordert, sich ausführlich und exakt mit Zeugenaussagen und Urkunden" auseinanderzusetzen (LG Köln, Beschluss vom 29. August 2014 – 113 Qs 51/14 –, zitiert nach juris, dort Rn. 2 für den Vorwurf der falschen Verdächtigung).

Die Schwierigkeit bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung

Was bereits allgemein ausgeführt wurde, gilt auch im Zusammenhang mit Vorwürfen aus dem Steuerstrafrecht. Auch hier ist zu beobachten, dass die Rechtsprechung keinesfalls einheitliche Kriterien für die Annahme einer schwierigen Sach- und Rechtslage verwendet.

 

Während das Landgericht Görlitz (Beschluss vom 13. Januar 2012 – 8 Qs 16/11 –, zitiert nach juris) -in kaum zu rechtfertigenden Art und Weise- den Beschluss zur Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidiger gesund betet und dabei u.a. ausführt, dass "aufgrund der von der Staatsanwaltschaft angebotenen Beweismittel und der Vorermittlungen" "für die Aufklärung des Tatherganges nicht mit größeren Schwierigkeiten zu rechnen" (Übersetzung durch den Autor: Den kriegen wir schon in die Pfanne gehauen) sei (LG Görlitz, aaO, Rn. 9) deutet das Landgericht Essen (LG Essen, Beschluss vom 02. September 2015 – 56 Qs 1/15 –, zitiert nach juris) an, beinahe bei jedem Vorwurf der Steuerhinterziehung eine schwierige Sach- und Rechtslage annehmen zu wollen.

 

Die Begründung des Landgerichts trifft den Punkt.

 

"Beim Steuerstrafrecht handelt es sich um Blankettstrafrecht: Die Rechtslage kann nur in einer Zusammenschau strafrechtlicher und steuerrechtlicher Normen zutreffend erfasst und bewertet werden. Damit ist ein Angeklagter regelmäßig überfordert, wenn er – wie offenbar hier – nicht über Spezialwissen verfügt. Eine laienhafte oder intuitive Einschätzung der Rechtslage, wie sie bei Normen des Kernstrafrechts möglich ist, genügt nicht." (LG Essen, aaO, Rn. 7)

 

Während einem Strafverteidiger bereits die Tränen kommen, wenn ein Angklagter bei dem Vorwurf einer "klassischen" Straftat wie Diebstahl oder Körperverletzung und einer einfachen Sachlage, versucht sich selbst zu verteidigen, scheidet dies bei dem Vorwurf von Wirtschafts- und Steuerstraftaten vollständig aus. Allein die -auch vom Langericht erwähnten- Verknüpfungen und Normketten in das Steuer-, Sozial- und Gesellschaftsrecht machen dem Laien schon die Erfassung der Rechtslage quasi unmöglich und erfordern kompetente Unterstützung. Im Übrigen erstrecken sich die relevanten Zeiträume häufig über Jahre, wenn nicht Jahrzehnte und betreffen eine Vielzahl von Personen und Unterlagen, so dass auch eine schwierige Sachlage nur in Ausnahmefällen nicht anzunehmen sein dürfte.

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Kommentare: 3
  • #1

    Dieter Behrend (Dienstag, 10 Juli 2018 18:24)

    Meine Tochter lebt mit 2 Kindern seit ca. 5 Jahren in den USA .
    Jetzt hat sie im Zusammenhang mit einer Neuausstellung Ihres Reisepasses vom Konsulat erfahren, dass gegen Sie steuerstrafrechtliche Ermittlungen laufen und sie in Deutschland zur Fahndung ausgeschrieben ist.
    Es geht dabei um Kindergeld, das in Deutschland weiter gezahlt wurde und sie hat wohl seinerzeit den Kindergeldantrag unterschrieben und beim Wegzug in die USA versäumt das der Kindergeldkasse mitzuteilen. Die Sache ist sehr komplex, weil sie und ihr Ehemann, von dem sie zwischenzeitlich geschieden ist noch einige Jahre in Deutschland Steuern gezahlt haben.
    Meine Tochter hat jetzt nach der Scheidung keine Mittel um sich verteidigen zu können.
    Gibt es eine Möglichkeit der Pflichtverteidigung für Sie hier in Deutschland obwohl Sie in den USA lebt und kann sie einen kostenlosen Rechtsbeistand für das Ermittlungsverfahren hier in Deutschland erhalten ?

  • #2

    Benjamin Lanz (Dienstag, 10 Juli 2018 19:43)

    Auch für jemanden der in den USA lebt gibt es die Möglichkeit einen Pflichtverteidiger zu bekommen. Allerdings sind diese Möglichkeiten im Ermittlungsverfahren sehr eingeschränkt, da es außer in den Fällen der Untersuchungshaft eines Antrags der Staatsanwaltschaft bedarf.

    Demnach wäre die Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch Ihre Tochter erst nach einer eventuellen Anklageerhebung möglich.


    Da Sie den Sachverhalt jedoch als komplex beschreiben, sollte Ihre Tochter dennoch schnellstmöglich einen (Steuer-)Strafverteidiger kontaktieren um mehr Informationen zu erhalten und ggf. Schritte zur Verteidigung einzuleiten.

  • #3

    Eslami (Dienstag, 06 Juli 2021 16:59)

    Ich brauch unbedigt ein anwalt für steuer recht , die haben mir ein vollstrekung geschikt und mein konto gefändet . Ich kriegt arbeitslosen geld . Ich brauche ihr hielfe