Die "Facebook-Fahndung" - furchtbar dumm, gefährlich und strafbar!

Beitrag auf vice.com, der über eine Falschmeldung berichtet - Screenshot vom 11.07.2017 12:56 Uhr
Beitrag auf vice.com, der über eine Falschmeldung berichtet - Screenshot vom 11.07.2017 12:56 Uhr

Nach den Vorfällen in Hamburg am letzten Wochenende tauchen zum wiederholten Mal vermehrt Beiträge in den sozialen Medien auf, in denen ein Bild einer Person gezeigt wird und erklärt wird, es handele sich um einen Straftäter. Sodann wird der Betrachter aufgefordert den Beitrag unter den mit ihm verbundenen Personen zu teilen, also weiterzuverbreiten.

 

Angesichts dieser Entwicklung stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen rechtlich zu beanstanden ist und wenn ja, wie die Konsequenzen aussehen.

 

Zunächst einmal zur Veröffentlichung von Bilder und Fahndungsaufrufen durch Ermittlungsbehörden.

 

Geregelt ist die Öffentlichkeitsfahndung in den §§ 131ff. StPO.

 

Nach § 131 StPO kann eine Person zur Festnahme ausgeschrieben werden. Voraussetzung ist jedoch, dass entweder bereits ein Haft- oder Unterbringungsbefehl vorliegt oder zumindest dessen Voraussetzungen vorliegen (Dringender Tatverdacht + Haftgrund, weitere Informationen zur Verhaftung finden Sie hier). Die Ausschreibung ist von einem Richter oder der Staatsanwaltschaft anzuordnen. Nur bei Gefahr in Verzug dürfen die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, i.E. die Polizei eine solche Ausschreibung vornehmen.

 

Ist nicht die Festnahme einer konkreten Person, sondern die Aufklärung des Sachverhalts oder die Feststellung der Identität einer Person das Ziel, ist § 131b StPO einschlägig. Demnach ist eine Veröffentlichung nur bei Straftaten erheblicher Bedeutung und wenn andere Wege erheblich weniger erfolgversprechend sind, zulässig. Angeordnet werden, darf eine derartige Veröffentlichung wegen § 131c Abs. 1 StPO nur durch einen Richter, bei Gefahr in Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei. Bei Veröffentlichungen in elektronischen Medien tritt die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder Polizei automatisch nach einer Woche außer Kraft, wenn nicht ein Richter die Anordnung bestätigt (§ 131c Abs. 2 StPO). Gleiches gilt für die Bestätigung durch die Staatsanwaltschaft bei der Anordnung durch die Polizei.

 

Vor der Anordnung sind immer auch Verhältnismäßigkeitserwägungen anzustellen, für die die Anlage 2 zu Abschnitt 40 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) eine gute Richtschnur darstellt.

 

Die Veröffentlichung von personenbezogenen Fahndungsdaten in sozialen Netzwerken dürfte wegen § 4b BDSG (Übermittlung personbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen) grundsätzlich unzulässig sein (so auch: Gerhold, Möglichkeiten und Grenzen der sogenannten "Facebookfahnung" in ZIS 2015, 156, 171, hier abrufbar). Umgangen wird dies durch die Verlinkung von Fahndungsaufrufen auf die "Fanpages" der Behörden wobei nicht einmal abschließend geklärt ist, ob Behörden aus datenschutzrechtlichen Gründen überhaupt derartige Seiten in sozialen Netzwerken betreiben dürfen (Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Rechtsstreit zu diesem Thema, die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt - BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25. Februar 2016 – 1 C 28/14 –, zitiert nach juris).

"Fahndung" durch Privatpersonen?

Es ist ersichtlich, dass bereits für Ermittlungsbehörden -zu Recht- erhebliche Voraussetzungen für eine zulässige Öffentlichkeitsfahndung zu erfüllen sind. Begründet wird dies mit dem vorrangigen Schutz persönlicher Daten und dem Persönlichkeitsrecht im Allgemeinen. Hinzu kommt, dass gerade im Ermittlungsverfahren der Beschuldigte (Stichwort: Unschuldsvermutung) unter dem besonderen Schutz des Staates steht. So heißt es bereits in Abschnitt 4a RiStBV:

 

"Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann. Das gilt insbesondere im Schriftverkehr mit anderen Behörden und Personen. Sollte die Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm zur Last gelegten Straftat nicht entbehrlich sein, ist deutlich zu machen, dass gegen den Beschuldigten lediglich der Verdacht einer Straftat besteht."

 

Da auch hinsichtlich der Durchführung des Ermittlungsverfahrens ein Gewaltmonpol des Staates besteht, ist es nicht nur nicht Aufgabe des Bürgers Ermittlungen anzustellen, er kann sich -unabhängig vom Wahrheitsgehalt- seiner Behauptung/Verbreitung strafbar und schadensersatzpflichtig machen. Ebenso fehlt es an einer entsprechenden Ausnahmeregelung. Bereits § 24 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) eröffnet derartige Befugnisse ausschließlich den Ermittlungsbehörden (und dies auch nur unter den vorgenannten Voraussetzungen):

 

"Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden."

Straftaten durch "Facebook-Fahndung"

Je nach Ausgestaltung derartiger "Aufrufe", die nach Meinung des Autor auf menschlich und sittlich auf tiefster Stufe stehen, können diese den Tatbestand der Beleidigung, Verleumdung oder üblen Nachrede erfüllen.

 

Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Wortwahl als herabsetzend und ehrverletzend anzusehen ist; so z.B. "dreckiger ...." oder "asozialer ....". Die Verwirklichung dieses Tatbestands ist im Übrigen völlig unabhängig davon ob der Abgebildete eine Straftat begangen hat oder nicht.

 

Weiß wiederum der Ersteller des "Aufrufs", dass die wiedergegebenen Informationen nicht der Wahrheit entsprechen, kommt eine Strafbarkeit wegen Verleumdung gemäß § 187 StGB in Betracht. Handelt der Ersteller hinsichtlich der Unwahrheit der Behauptung wenigstens sorgfaltswidrig (Fischer, StGB, 64. Auflage, § 186, Rn. 13a), kann er sich wegen übler Nachrede im Sinne des § 186 StGB strafbar machen.

 

Ein weiteres Strafbarkeitsrisiko ergibt sich aus dem Kunsturhebergesetz.

 

So heißt es in § 22 Satz 1 KunstUrhG:

 

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden."

 

Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus § 23 KunstUrhG:

 

"(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."

 

Auch hier ist ersichtlich, dass der Umstand, dass man den Abgebildeten für einen Straftäter hält keine Rechtfertigung für das Recht am eigenen Bild ist. Neben einer Strafbarkeit nach § 33 KunstUrhG kommt außerdem die Geltendmachung von Schadensersatz in Betracht, da der § 22 KunstUrhG als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB fungiert und somit eine entsprechende Anspruchsgrundlage darstellt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 11. August 2009 – 7 U 37/09 –, zitiert nach juris).


Daneben sind -bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen- auch Unterlassungsansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit den zitierten Normen gegeben (OLG Hamburg, aaO).

 

Enthält der "Aufruf" Aufforderungen im Sinne des Gesetzes und beziehen sich dies auf rechtswidrige Taten, wie z.B. "Macht das Schwein kalt" oder "Lasst die (...) spüren wie sehr wie sie hassen", dürfte schnell die Grenze zur Verwirklichung des Tatbestands der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 11 StGB) überschritten sein wobei es für eine Strafbarkeit nicht darauf ankommt, ob die Aufforderung auch umgesetzt wird.

Teilen, Liken, Kommentieren - keine Entlastung

Abschließend soll auch darauf hingewiesen werden, dass auch Derjenige, der einen solchen "Aufruf" teilt, liked oder sonst wie weiterverbreitet ein nicht unerhebliches Strafbarkeitsrisiko eingeht, da zumindest der Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht werden dürfte.

 

Des Weiteren kann auch eine zivilrechtliche Inanspruchnahme gerechtfertigt sein.

 

Hinsichtlich der Kommentare, die sich vermehrt unter derartigen Ergüssen finden, ist zu bemerken, dass eine überdurchschnittliche Anzahl aufgrund der Wortwahl den Tatbestand nahezu aller Ehrverletzungsdelikte (Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede) erfüllen und somit ungeachtet des Inhalts des Originalposts strafbar sind.

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Kommentare: 1
  • #1

    Egbert (Donnerstag, 20 Juli 2017 17:59)

    Was viel erschreckender daran ist, weiß das auch die BLÖD - Zeitung? Wie oft werden Personen auf der Titelseite abgebildet mit mehr oder weniger reißerischen Täterbeschreibungen? Durch die "Qualitätspresse" wird diese zur Schaustellung seit Jahren betrieben und dient vielmehr als Vorlage heutiger fratzenbuch Fahndungsaufrufe ungeliebter Personen. Es ist nur eine Frage der Zeit bis dabei die Falschen oder auch "Richtigen" Opfer von Selbstjustiz werden, was in beiden Konstellationen zu verurteilen ist, werden.