Am gestrigen Tage stieß der Autor in den sozialen Netzwerken auf ein Foto des SPD Kanzlerkandidaten Martin Schulz auf dem der Satz "Mir sind die Golf-Fahrer näher als die Golf-Spieler" zu lesen ist.
Ein Aufschrei ging durch die Golfszene. Der Präsident des Deutschen Golfverband e.V. reagierte prompt mit einem offenen Brief an Herrn Schutz. Auch in den sozialen Medien führte der Beitrag zu überwiegend harsch ablehnenden Reaktionen.
Der Golfclub Tessin postete gar den hier abgebildeten Aufruf. In diesem wird jedem Golfer, der durch ein Foto des Wahlscheins nachweist, dass er nicht die SPD gewählt hat ein 50prozentiger Rabatt auf das Greenfee (also das Nutzungsentgelt pro Golfrunde) gewährt.
Als Jurist bekam der Autor sofort ein Störgefühl. Kann es legal sein, jemanden für die Wahl oder Nichtwahl zu bezahlen? Ist es gegebenenfalls sogar strafbar derartige Angebote zu unterbreiten?
Nach erster Sichtung des Strafgesetzbuches kommt zunächst die Verletzung des Wahlgeheimnisses nach § 107c StGB in Betracht.
Dieser lautet:
"Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Die Kommentierung sieht dies dann als gegeben an, wenn der Täter in der Absicht (zielgerichtetes Handeln; vgl. § 15 RN 66) handelt, zu erfahren oder einem anderen Kenntnis darüber zu verschaffen wie jemand gewählt hat (AnwK-Anders 3), wobei auch die Erkundung eines ungültigen Wahlzettels genügt (Wolter AK 3 (Schönke/Schröder/Eser StGB § 107c Rn. 1-3, beck-online).
Vorliegend ist diese Auslegung einschlägig, da es dem Verantwortlichen im Golfclub ja gerade darauf ankommt zu erfahren was derjenige der den Rabatt begehrt, gewählt hat. Der Nachweis geschieht durch das Vorlegen eines Fotos des Wahlzettels aus dem sich in jedem Fall ergibt, dass nicht die SPD sondern eine andere Partei gewählt wurde.
In der Folge dürfte eine Strafbarkeit zu bejahen sein.
Weiter kommt auch eine Strafbarkeit wegen Wählerbestechung im Sinne des § 108b StGB in Betracht.
Die Regelung lautet:
"(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt."
Die Regelung dient u.a. dem Schutz der Sachlichkeit der Stimmabgabe (Schönke/Schröder/Eser StGB § 108b Rn. 1). "Als Vorteil genügt auch ein mittelbarer, wie etwa als Mitglied eines begünstigten Vereins (BGH aaO*); vgl. im Übrigen § 331 RN 18 ff., Bay GA 58, 226. Sozialadäquate Vorteile, wie zB allgemeine Wahlspenden bzw. Wahlversprechen, werden nicht erfasst (BGH 33 338 f. m. Anm. Dölling aaO, Fischer 3, L-Kühl 2, SSW-Vogler 4; vgl. auch Müller MK 9). Der Täter muss hier in der Absicht handeln, den anderen zu veranlassen, nicht oder in einem bestimmten Sinn zu wählen.
Es genügt, dass der andere einen bestimmten Kandidaten nicht wählen soll, während ihm sonst freie Wahl belassen wird (Wohlers NK 1)." (Schönke/Schröder/Eser StGB § 108b Rn. 1-5,
beck-online)
Der versprochene Vorteil muss sich als Gegenleistung für das Wahlversprechen darstellen (Lackner/Kühl, 28. Aufl. 2014, StGB § 108b Rn. 2), was vorliegend unproblematisch der Fall ist.
Auch ohne eine -aus zeitlichen Gründen unterbleibenden- tiefergehende Prüfung muss auch hinsichtlich einer solchen Straftat zumindest von einem Anfangsverdacht ausgegangen werden.
*(BGH, Urteil vom 21. Oktober 1985 – 1 StR 316/85 –, BGHSt 33, 336-340, hier zitiert nach juris)
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Seb (Montag, 29 April 2019 23:16)
Ist die Anstiftung zum Fotografieren eines Wahlscheins strafbar, bzw. dieser Aufruf auch schon vor begangenen Verstößen? https://twitter.com/PetrBystronAfD/status/1122859727996760064