Das unbestimmte Rechtsmittel im Strafprozess

Auch gegen die Urteile eines Strafgerichts gibt es -selbstverständlich- Rechtsmittel.

 

Während gegen Urteile des Strafrichters am Amtsgerichts und des Schöffengerichts nach § 312 StPO die Berufung und gemäß § 335 Abs. 1 StPO auch die Revision zulässig ist, kann gegen Urteile der Strafkammern am Landgericht nur die Revision geführt werden (§ 333 StPO).

 

Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Woche bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird. Für die Revision ergibt sich dies aus § 341 Abs. 1 StPO. Für die Berufung findet sich die Grundlage in § 314 Abs. 1 StPO. Ausnahmen bestehen dann, wenn das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet wurde und kein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsmacht anwesend war.

Die Einlegung des unbestimmten Rechtsmittels

Aufgrund der gezeigten gesetzlichen Möglichkeit ein Urteil des Amtsgerichts mit der Berufung oder der Revision anzufechten, stellt sich die Frage, ob die Entscheidung welches Rechtsmittel gewählt wird direkt mit dessen Einlegung getroffen werden muss.

 

Beinahe selbstverständlich beantwortete der Bundesgerichtshof diese Frage bereits 1951 mit "Nein" (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1951 – 3 StR 691/51 –, BGHSt 63-71, hier zitiert nach juris). Es ist ohne Weiteres möglich zunächst nur unbestimmt "Rechtsmittel" einzulegen. Wie bereits oben dargestellt, macht es zunächst keinen Unterschied ob Berufung oder Revision eingelegt werden, da beide binnen einer Woche gegenüber dem Amtsgericht eingelegt werden müssen. Dies gilt in der Folge selbstverständlich auch für das unbestimmte Rechtsmittel.

nachträgliche Bezeichnung und Wechsel des Rechtsmittels

Die endgültige Wahl des Rechtsmittels kann nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, welche nach § 345 Abs. 1 berechnet und einen Monat, entweder nach Ablauf der einwöchigen Einlegungsfrist oder nach Zustellung beträgt.

 

Wird folglich binnen dieser Frist keine Revisionsbegründung eingereicht, wird das Rechtsmittel als Berufung behandelt (siehe nur: BGH, aaO; KG, Beschl. v. 14.10.2015 – (4) 161 Ss 232/15 (199/15) –, zitiert nach burhoff.de). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn das Rechtsmittel als Revision geführt werden sollte und die Begründungsfrist versäumt wurde, mangels Versäumung einer gesetzlichen Frist nicht möglich (KG, aaO).

 

Es ist natürlich jederzeit möglich, dass Rechtsmittel vor Ablauf dieser Frist zu bezeichnen. Wird jedoch vor Ablauf die Revision gewählt und dann keine Revisionsbegründung eingereicht, wird die Revision als unzulässig verworfen und nicht etwa als Berufung behandelt (KG Berlin, Beschluss vom 05. Juni 1986 – (3) 1 Ss 26/86 (6/86) –, zitiert nach juris).

 

Die vorangestellten Ausführungen gelten sinngemäß auch für den Wechsel des bereits konkretisierten Rechtsmittels. Auch in Fällen in denen beispielsweise zunächst Revision eingelegt wurde, kann innerhalb der Revisionsbegründungsfrist der Übergang zur Berufung erklärt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 335, Rn. 11 mit weiteren Nachweisen).

 

Ein mehrfaches Wechseln des Rechtsmittels ist -zumindest nach wirksamer Zustellung des Urteils- nicht möglich (so schon: BGH, Beschluss vom 15. Januar 1960 – 1 StR 627/59 –, BGHSt 388-394, hier zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 16. Januar 1996 - Ss 553/95 - 248 -, hier zitiert nach openjur.de).

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