Strafzumessung - Strafschärfung bei einschlägigen Vorstrafen

Ist festgestellt, dass eine Person eine Straftat begangen hat, stellt sich die Frage wie sie zu bestrafen ist.

 

Ausgangspunkt hierfür ist, der in der jeweiligen Norm festgehaltene Strafrahmen (zur Strafrahmenverschiebung hier). So kann z.B. wenn die Tatbestandsmerkmale eines Diebstahls im Sinne des § 242 StGB vorliegen die Strafe eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren sein.

 

Grundlage der Strafzumessung ist der § 46 StGB. Dieser normiert verschiedene Grundsätze bei der Bemessung der konkreten Strafe. Ausgehend von der Schuld des Täters, wie es in § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB heißt, sind z.B. die Auswirkungen der Strafe für das künftige Leben des Täters, die Beweggründe für die Tat, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Täters und auch sein Vorleben zu berücksichtigen.

 

Unter dem Begriff des Vorlebens ist auch die Frage zu fassen, ob der Täter bereits in der Vergangenheit strafrechtlich ggf. auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Vorstrafen bei der Strafzumessung

Ist ein Täter bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, ist dies grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen (so z.B. BGH, Beschluss vom 02. November 1995 – 5 StR 606/95 –, hier zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 – 1 StR 492/87 –, hier zitiert nach juris).

 

Strafschärfend können abgeurteilte Vorstrafen nur dann berücksichtigt werden, wenn die, der jeweiligen Verurteilung zugrundeliegende Tat vor der, dem aktuellen Verfahren zugrundeliegenden Tat stattgefunden hat. Hintergrund dieser Herangehensweise ist, dass sich eine höhere Strafe bei Vorstrafen dadurch rechtfertigen soll, dass der Täter sich hat die früheren Verurteilungen nicht zur Warnung hat gereichen lassen (OLG Köln, Beschl. v. 02.06.2017 - 1 RVs 117/17).

 

Ausnahmsweise können auch Straftaten, die noch nicht abgeurteilt sind oder erst nach dem aktuellen Verfahren begangen worden strafschärfend berücksichtigt werden, wenn hierdurch Rechtsfeindlichkeit und /oder Gefährlichkeit belegt wird (Fischer, StGB, 64. Auflage, § 46, Rn. 38 mit weiteren Nachweisen).

Einschlägige Vorstrafen

Darüber hinaus ist insbesondere die strafschärfende Berücksichtigung sogenannter einschlägiger Vorstrafen möglich wobei sich bereits die Frage stellt was unter dem Begriff "einschlägig" zu verstehen ist. Wie bereits das Oberlandesgericht Köln feststellt (aaO) wird dies unterschiedlich definiert. Zum Teil wird angenommen, dass eine Vorstrafe dann einschlägig ist, wenn sie die gleiche Deliktsbeschreibung im Sinne des besonderen Teils des Strafgesetzbuches aufweist, also z.B. -vorsätzliche- Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte bei einer Körperverletzung oder Vermögensdelikte bei dem Vorwurf eines Diebstahls. Andererseits scheint auch der Bundesgerichtshof diesen Begriff weiter zu verstehen, ohne dass sich hieraus eine Linie erkennen ließe (siehe nur: BGH 5 StR 591/03 - Urteil vom 17. August 2004 (LG Frankfurt), zitiert nach HRRS 2004 Nr. 860, der eine Vorverurteilung wegen Raubes als einschlägig in Bezug auf die Nichtanzeige geplanter Straftaten billigt).

 

Das Oberlandesgericht Köln (aaO) löst die Problematik dergestalt auf, dass es annimmt, dass die Warnwirkung umso größer sei, je näher der frühere Normverstoß seiner Art nach mit dem abzuurteilenden Tatvorwurf zusammenhängt. Damit löst sich das Oberlandesgericht ein Stück weit vom Begriff der einschlägigen Vorstrafe und rechtfertigt gleichzeitig den weiteren Begriff der Einschlägigkeit.

 

Diese Ansicht ist problematisch, weitet sie doch die Möglichkeiten einer Strafschärfung und insbesondere deren Vorhersehbarkeit über jede objektive Grenze hinweg, aus. Meint ein Gericht also, dass der Angeklagte durch die Ahndung einer -u.U. vollkommen anders gelagerten- Tat "gewarnt" gewesen sei, kann die Strafe mit dieser Begründung erhöht werden.

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Kommentare: 1
  • #1

    Victor Zander (Mittwoch, 01 August 2018 14:15)

    Demnach kann jede Vorstrafe zu einer Einschlägigkeit erklärt werden, wenn es dem Gericht so gefällt...
    Gemeinhin nannte man so etwas Willkürlichkeit