Gewerbeerlaubnis und Gewerbeuntersagung im Zusammenhang mit Straftaten

Ein Strafverfahren kommt selten allein. Dies gilt insbesondere für Vorwürfe aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität und bedeutet, dass neben der strafrechtlichen Ahndung eines bestimmten Verhaltens auch mit weiteren Verfahren zu rechnen ist.

 

Während Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte und Apotheker damit rechnen müssen sich auch berufsrechtlich verantworten zu müssen (lesen Sie hierzu hier mehr), kommen für Gewerbetreibende auch gewerberechtliche Konsequenzen in Frage. Die gilt nicht nur für diejenigen, die bereits ein Gewerbe betreiben, sondern kann auch zur Versagung einer Erlaubnis zu Beginn der Tätigkeit führen.

 

Im Folgenden soll ein kurzer Überblick der Risiken strafrechtlicher Verurteilungen bei der Beantragung einer allgemeinen oder speziellen Gewerbeerlaubnis sowie im Hinblick auf eine Gewerbeuntersagung gegeben werden.

Die Versagung der Gewerbeerlaubnis

Nach § 14 GewO besteht eine allgemeine Anzeigepflicht. Diese beinhaltet die bloße Mitteilung der Aufnahme eines stehenden Gewerbes. In einigen Bereichen, wie z.B. bei dem Betrieb von Spielhallen, eine Pfandleihe oder auch im Bewachungsgewerbe, bedarf es darüber hinaus eine Gewerbeerlaubnis.

 

In der Gewerbeordnung ist beispielsweise für den Betrieb der folgenden Gewerbe eine Erlaubnis zwingend erforderlich:

  • Aufstellen von Spielautomaten (§ 33c GewO)
  • Schaustellungen von Personen (§ 33a GewO)
  • Betrieb von Spielhallen (§ 33i GewO)
  • Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO)
  • Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)
  • Versteigerergewerbe (§ 34b GewO)
  • Makler, Bauträger, Baubetreuer (§ 34c GewO)
  • Versicherungsvermittler (§ 34d GewO)
  • Versicherungsberater (§ 34e GewO)
  • Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)
  • Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO)
  • Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)

Des Weiteren finden sich beispielsweise § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) oder in § 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) weitere genehmigungspflichtige Tätigkeiten.

 

Die vorgenannten Regelungen nehmen zum Teil konkreten Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen und stellen an die Straffreiheit des Antragstellers unterschiedliche Anforderungen. Ausgangspunkt ist immer die Prüfung der -gewerberechtlichen- Zuverlässigkeit des Antragstellers. 

 

Die Erlaubnis ist demnach zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Urteil v. 2.2.1982 – 1 C 5278, BeckRS 1982, 31262559). Entscheidend dabei ist das Gesamtbild der Persönlichkeit des Gewerbetreibenden, seine Eigenschaften und Fähigkeiten (OVG Bremen, Urteil v. 16. 7.1985 - 1 BA 21/85, zitiert nach beck-online). Das Maß der Anforderungen, die an die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu stellen sind, richtet sich nach der Eigenart des Gewerbes (OVG Münster, Beschluss v. 26.1.2016 – 4 A 454/15, zitiert nach NVwZ-RR 2016, 336).

 

Es gilt die Vermutung, dass der Antragsteller im Regelfall unzuverlässig ist, wenn er -unabhängig von den weiteren Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach der jeweiligen Norm- während eines jeweils konkret benannten Zeitraums wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde.

 

Dazu einige Beispiele:

  • Spielautomatengewerbe und Spielhallenbetrieb (§ 33i verweist auf § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO): "...die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist" (§ 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO)
  • Bewachungsgewerbe: "Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller (...) in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind" - Hierzu zählen: Verbrechen, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, weiter auch: Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftaten (§ 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 a) bis d) GewO)
  • Makler, Bauträger, Baubetreuer: "...die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist" (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO)
  • Versicherungsvermittler: "...die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist" (§ 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO)

Die Vermutung der Unzuverlässigkeit bei Vorliegen der vorgenannten Umstände ist nicht unwiderlegbar wobei dann eine weitergehende Prüfung der Zuverlässigkeit beinahe ausscheiden dürfte (so auch: Erbs/Kohlhaas/Ambs, 215. EL Juni 2017, GewO, § 34a, Rn. 9). Eine abweichende Entscheidung dürfte allenfalls zu erwirken sein, wenn es gelingt darzulegen, dass die Verurteilung einen Lebenssachverhalt betraf, der keinerlei Auswirkungen auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit hat und im Übrigen keine Zweifel an der Eignung bestehen. Entscheidungserheblich sind persönlichkeitsbedingte bzw. tatspezifische Umstände des Einzelfalls, etwa die Schwere der Tat, die Art und Höhe der Strafe, die Situation der Tatbegehung - d.h. ob die Tat aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen worden ist(Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. August 2017 – 1 A 399/17 –, zitiert nach juris, dort Rn. 12).

Die Gewerbeuntersagung und der Widerruf der Gewerbeerlaubnis

Erfolgt eine strafrechtliche Verurteilung während der Verurteilte ein Gewerbe betreibt, droht je nach Art des Gewerbes entweder die Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) oder die Rücknahme bzw. der Widerruf der Gewerbeerlaubnis. Widerruf und Rücknahme richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG (ggf. des jeweiligen Bundeslands) bzw. nach speziellen Vorschriften in den jeweiligen Gesetzen (z.B. § 15 GastG, § 25 PBefG).

 

Zu beachten ist, dass eine Gewerbeuntersagung im Sinne des § 35 GewO Gewerbe betrifft, die nicht erlaubnispflichtig, sondern nur anzeigepflichtig im Sinne des § 14 GewO sind. Es kann also jedes Gewerbe treffen.

 

Die jeweils zuständige Behörde kann auf verschiedene Arten Kenntnis von einer entsprechenden Verurteilung erhalten. So ist denkbar, dass die Eintragung in das Fahreignungsregister, das Bundeszentralregister oder auch in das Gewerbezentralregister  die Behörde zur Prüfung und zu weiteren Maßnahmen veranlasst.

 

Die Gewerbeuntersagung richtet sich nach § 35 GewO. Auch hier ist der zentrale Begriff der der Zuverlässigkeit, so dass diesbezüglich nach oben verwiesen werden kann. Ebenso wie bei der Versagung einer -speziellen- Gewerbeerlaubnis kann auch bei der Untersagung die Verurteilung wegen einer Straftat die Annahme rechtfertigen, der Betroffene sei nicht -mehr- zuverlässig im Sinne des Gesetzes. 

 

Neben den bereits in den Regelungen zur Erlaubniserteilung zitierten Straftaten wurde eine Unzuverlässigkeit von der Rechtsprechung -im Einzelfall- beispielsweise bei der Verurteilung wegen der folgenden Straftaten angenommen:

  • Vorenthalten von Arbeitsentgelt, § 266a StGB (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2017 – 22 ZB 17.244 –, zitiert nach juris)
  • Missbräuchliches Herstellen, Vertreibens oder Ausgebens von Kennzeichen, § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. April 2016 – 22 ZB 16.366 –, zitiert nach juris)
  • (Dulden von) Betäubungsmittelstraftaten in einer Diskothek (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 7 ME 32/15 –, zitiert nach juris)
  • Steuerhinterziehung, § 370 AO (VG München, Urteil vom 20. Juli 2012 – M 16 K 11.4521 –, zitiert nach juris)

Da diese Taten jedoch nicht pauschal eine Unzuverlässigkeit zu begründen vermögen, sollten frühestmöglich die Weichen für die Abwendung einer Gewerbeuntersagung gestellt werden. Dazu kann die schnellstmögliche Nachzahlung der hinterzogenen Steuern oder vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge gehören, wenn die Strafverfahren nicht abgeschlossen sind. Sind die Strafverfahren noch nicht abgeschlossen oder gar noch im Ermittlungsverfahren befindlich, kann je nach Sachlage versucht werden, die Verfahren zu einer Einstellung zu bringen um Feststellungen in einem Strafurteil zu vermeiden.

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Kommentare: 4
  • #1

    Adi Schwebs (Dienstag, 17 April 2018 14:55)

    Sehr geehrte Damen/Herren.
    Die Stadt Osnabrück hatte mir alle Genehmigungen - Gewerbeerlaubnis - u. über 50 Taxi-Mini-Car-
    Konzessionen ohne irgendwelche Auflagen /Einschränkungen erteilt und sämtliche Gebühren un-
    berechtigt kassiert, denn die Stadt hatte gegen die >Niedersächsische Bauornung< mit ihren Ge-
    nemigungen verstoßen. Aus dem Grund bekam ich plötzlich nach 2 1/2 Jahren eine Verfügung von
    der Stadt Osnabrück eine Verfügung, meinen Betrieb sofort einzustellen, da dieser in einem reinen
    Wohngebiet liegen würde. Obwohl die Rheinerlandstraße in Osnabrück ein AUTOBAHNZUBRINGER
    war und heute noch ist.
    Außerdem hat die Stadt gegen das Grundgesetz verstoßen, indem diese dem Taxiunternehmer
    Herrn Manfred Orbat sämtliche Genehmigungen erteilte und dieser durfte nach der Verfügung
    gegen mich, sein Unternehmen auf meinem Gelände weiter führen.
    Ich hatte mich sogar bei der Stadt Osnabrück zuvor erkundigt, ob es für das Grundstück an der
    Rheinerlandstraße 69 irgenwelche Auflagen / Einschränkungen geben würde, da ich das Grund-
    stück mit einem Wohnhaus und einer Tankstelle kaufen wollte um meinen Betrieb dort zu er-
    öffnen. Die Stadt Osnabrück sagte mir K L A R - D E U T L I C H - N E I N , es würde schon seit
    1960 eine Gewerbeerlaubnis für das Grundstück geben. Somit kaufte ich im guten Glauben das
    Grundstück.
    Somit mußte ich bis zum Bundesgerichtshof klagen und die Richter sagten in ihrem Beschluß:
    Die Stadt war verpflichtet mir alle Auskünfte - klar + richtig + unmi´ßverständlich zu erteilen,
    damit ich entsprechend disponieren konnte.
    Da die Stadt Osnabrück aber alle ihre Straftaten und Vergehen nicht dem BGH verschwieg , ver-
    lor ich sogar meine Klage.
    Darauf erstatte ich mehrere Anzeige und auch ein Wiederaufnahme-Verfahren beim BGH - Aber
    alles blieb ohne Erfolg, denn es wurde ohne nähere Überpfrüfungen grundsätzlich abgelehnt.
    Somit klare Untätigkeiten der Gerichte u. Staatsanwaltschaften.
    **** ABER EINE KRÄHE HACKT DER ANDEREN KEIN AUGE AUS ****
    Kann mir jemand weiterhelfen ? Denn ich habe alles verloren und einen Schaden von mehreren
    Millionen € nachweislich erlitten.
    a.schwebs@gmx.de - oder ihr könnt alles im Internett nachlesen.

  • #2

    Adi Schwebs (Sonntag, 10 April 2022 11:02)

    Leider habe ich keine Reaktionen bzw. Hinweise erhalten, die mir bei diesen Behörden-
    willkür weiterhelfen könnten.
    DEM STAAT VERTRAUT - MEIN LEBEN VERSAUT
    Es kann doch nicht sein, daß in Deutschland die Behörden u,, Gerichte machen können
    was diese wollen.
    z.B.
    Von der Stadt Osnabrück bekomme ich sämtliche Genehmigungen o h n e Auflagen /
    Einschränkungen und nach 2 1/2 Jahren bekomme ich eine Verfügung, meinen Be-trieb sofort einzustellen, dieser würde in einem reinen Wohngebiet liegen.
    ## Das stimmt schon mal nicht, denn die Rheinerlandstraße ist eine AUTOBAHNZU-
    BRINGER:
    Der BGH sagt: Die Stadt Osnabrück sei verpflichtet gewesen, mir sämtliche Ausküngte
    klar+richtig+unmissverständlich zu erteilen, damit ich entsprechend hätte disponieren
    können.
    >> Doch dann lehnt der BGH meine Klage ab: BEGRÜNDUNG: ich hätte wohl den
    Hausmeister nach den Genehmigungen befragt.<<
    Dieses ist eine vorsätzlich - falsche - strafrechtliche BEGRÜNDUNG und ist für die
    Richter zu der Dienstpflicht nach § 38 DRIG + § 39 festgeegt.
    Somit wurde meine gesamte Existenz u. 100 Arbeitsplätze vorsätzlich vernichtet.
    Adi Schwebs - Abiioweg 21 - 49086 Osnabrück
    *** Eine Krähe hackt der Andren keine Auge aus.***

  • #3

    Henning Prüfer (Freitag, 22 Dezember 2023)

    Das alles ist noch gar nichts , ich habe Verstöße gegen die Friseurmeisterverordnung - Friseur-MstrV)Ausfertigungsdatum: 19.04.2001 festgestellt! Kein Meister iim Salon!

  • #4

    Adolf Schwebs (Mittwoch, 21 Februar 2024 13:43)

    Sehr geehrte Damen/Herren.
    Es ist nicht zu glauben aber W A H R:
    Nach vielen Jahren habe ich erst jetzt erfahren, daß der Bundesgerichtshof in keiner Weise
    für mich tätig werden durfte, der BGH ist n u r für Zivil- u. Strafrecht zuständig.
    Trotzdem hat der BGH in einer "Verwaltungssache" einfach gegenüber meiner Person
    in einer Klage meine Sache abgelehnt. Obwohl der BGH diesen Fall an das Oberver-
    waltungs-Gericht hätte weiterleiten müssen.
    Der BGH hat sogar eine unverschämte - gesetzlch falsche Begründung gesagt.
    ICH HÄTTE WOHL DEN HAUSMEISTER - NACH DEN - GENEHMIGUNGEN -
    BEFRAGT
    Adolf Schwebs - Abbioweg 21 -- 49086 Osnabrück