Strafbare Werbung - § 16 Abs. 1 UWG

In der heutigen, insbesondere vom Internet beherrschten Medienwelt buhlen unzählige Wettbewerber aus der ganzen Welt um die Aufmerksamkeit -potentieller- Kunden. Den medialen und technischen Möglichkeiten scheinen kaum noch Grenzen gesetzt. Ob es die beinahe ständige Verfügbarkeit auch der exotischsten Produkte, die minuten- oder zumindest stundengenaue Lieferung oder der Vergleich -fast- aller Anbieter ist, für beinahe alles gibt es entsprechende Angebote.

 

Dennoch bestehen auch weiterhin Grenzen bei der Werbung um die Gunst der Verbraucher. Einige sind verwaltungs- oder zivilrechtlicher Natur und andere sanktionieren Verhalten strafrechtlich. Eine dieser Normen ist der § 16 Abs. 1 UWG, der irreführende Werbung unter Strafe stellt. Wann Werbung in strafbarer Weise irreführend ist, soll im Folgenden kurz erläutert werden.

Der zivilrechtliche Schutz vor irreführender Werbung

Unabhängig von der Regelung des § 16 Abs. 1 UWG, regeln die §§ 3, 5 UWG die zivilrechtlichen Grenzen von Werbung im Hinblick auf deren irreführenden Charakter. Danach sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig (§ 3 Abs. 1 UWG). Der § 5 UWG konkretisiert dies dahingehend, dass irreführende Werbung unlauter sei. Irreführende Werbung liegt im Sinne der Norm bereits dann vor, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält. Hierzu gehören nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 UWG zum Beispiel:

  • "die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen"
    (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG)
  • "die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs"
    (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG)
  • "die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur"
    (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UWG)

Zivilrechtlich bestehen für Mitbewerber Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach den §§ 8,9 UWG.

Der Tatbestand des § 16 Abs. 1 UWG

Der Begriff der irreführenden Werbung im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG ist enger. Das bedeutet zunächst, dass nicht jede unlautere irreführende Werbung auch strafbar ist, was im Folgenden an ausgewählten Tatbestandsmerkmalen aufgezeigt wird. Zunächst sollte sich der Wortlaut der Norm vergegenwärtigt werden.

 

"Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

 

Erfasst werden ersichtlich nur Fälle der Irreführung durch unwahre Angaben. Hinzu kommen muss weiterhin, dass die Werbung den Adressaten in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen zugänglich gemacht wird, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind (so auch: Köhler/Bornkamm/Bornkamm, 35. Aufl. 2017, UWG, § 16, Rn. 7).

 

Angaben in diesem Sinne sind indes solche des § 5 UWG. Nur inhaltlich nachprüfbare Aussagen tatsächlicher Art fallen unter den Begriff. Reine Werturteile tun dies nicht. Ob sich die Angaben zwingend auf die geschäftlichen Verhältnisse beziehen müssen, ist nicht abschließend geklärt. Nach der alten Rechtslage (§ 1 und § 4 UWG -alte Fassung-) fielen beispielsweise Angaben über die persönlichen Verhältnisse oder dessen Motive nicht unter den Begriff, da der Geschäftsbezug fehlt (BGH, Beschluss vom 29.03.1990 - 1 StR 22/90 (BayObLG), NJW 1990, 2395).

 

Ob diese Einschränkung nach der neuen Rechtslage fortbesteht, wird verschiedentlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die Einschränkung des Tatbestands auch für die neue Rechtslage übernommen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07 –, BGHSt 52, 227-257, hier zitiert nach juris, dort Rn. 51). Demgegenüber hält beispielsweise Bornkamm (aaO, Rn. 8) die Einschränkung für überflüssig und nicht von der neuen Rechtslage gedeckt. Dem ist zumindest zuzugeben, dass da derartige Angaben nicht dazu geeignet sind, den Eindruck eines besonders günstigen Angebots zu erwecken, sondern eher Mitleid oder eine soziale Motivation des Kunden begründen sollen. In der Folge entfiele eine Strafbarkeit aus diesem Grund.

 

Im Hinblick auf den Begriff der Irreführung ist es nicht notwendig, dass der Kunde tatsächlich getäuscht wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass sich die unwahren Angaben zur Irreführung eignen.

 

Unwahr ist die Angabe dann, wenn deren tatsächlicher Informationsgehalt mit der objektiven Wahrheit nicht übereinstimmt (MüKoStGB/Janssen/Maluga, UWG, § 16, Rn. 26, beck-online mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 15. 8. 2002 - 3 StR 11/02 (LG Oldenburg), NJW 2002, 3415).

 

Nachdem die Rechtsprechung des Reichsgerichts (z.B. RG, Urteil vom 06. März 1908 – II 18/08 –, RGSt 41, 161-164, hier zitiert nach juris) zunächst eine subjektive Auslegung des Begriffs vorgenommen hatte, also auf das Verständnis der jeweils angesprochenen Verkehrskreise abstellte, hat sich nunmehr eine objektive Betrachtungsweise durchgesetzt (Janssen/Maluga, aaO, Rn. 28; Bornkamm, aaO, Rn. 11 mit weiteren Nachweisen).

 

Strafbar irreführende Werbung durch Verschweigen eines wesentlichen Umstands ist möglich. Stimmen in der Literatur, die hier nach den zivilrechtlichen Grundsätzen der §§ 5, 5a UWG auch das Weglassen wesentlicher Umstände als aktives Tun ansehen und so eine Strafbarkeit nicht durch Unterlassen begründen wollen, verkennen, dass die strafrechtlichen Grundsätze und insbesondere der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches anzuwenden sind. Demnach bestimmt sich auch die Begehung durch Unterlassen nach § 13 StGB (so auch: Janssen/Maluga, aaO, Rn. 31; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1977 – 2 StR 432/77–, BGHSt 27, 293-295, hier zitiert nach juris). Auf eine Garantenstellung kann es deshalb schon nur dann ankommen, wenn der Unrechtswert des Unterlassens mindestens dem eines aktiven Tuns entspricht (Erbs/Kohlhaas/Diemer, 215. EL Juni 2017, UWG, § 16, Rn. 27).

 

Auch lässt sich nach zutreffender Ansicht eine Aufklärungspflicht wie sie von der Rechtsprechung für den Betrug nach § 263 StGB entwickelt wurde, nicht auf die Regelung des § 16 UWG anwenden (so auch: Janssen/Maluga, aaO). Der Umstand, dass der Werbende regelmäßig alle relevanten Umstände in der Werbung mitzuteilen hat (siehe nur den Katalog des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 UWG), führt ebenso nicht zu einer strafrechtlichen Haftung für unvollständige Angaben, da diese Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eben nur eine zivilrechtliche Haftung begründen können und sollten (ähnlich: Janssen/Maluga, aaO; wohl aA Diemer, aaO, Rn. 20).

 

Schlussendlich sei noch darauf hingewiesen, dass der Tatbestand neben dem Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale auch die Absicht erfordert, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, also eine überschießende Innentendenz aufweist. Die Frage ist zunächst worauf sich der Anschein beziehen muss. Der Wortlaut legt nahe, dass sich der Anschein auf die "Günstigkeit" des Angebots im Sinne des Preise beziehen muss (so auch: Bornkamm, aaO, Rn. 17). Allerdings hat sich der Bundesgerichtshof in einer alten Entscheidung nicht auf der Erfordernis der Preisbemessung gestützt und auch den Anschein, eine Ware wäre in einer bestimmten Art und Weise produziert worden (dort: hergestellt von Blinden - "Blindenware") als tatbestandsmäßig angenommen (BGH, Urteil vom 7. 2. 1953 - 2 StR 341/52 (LG Bonn), NJW 1953, 592, beck-online). Es spricht viel dafür, mit dem Wortlaut zu fordern, dass sich der Anschein auf einen -vermeintlichen- Preisvorteil beziehen muss. Andernfalls bestünde die Gefahr, das notwendige Tatbestandsmerkmal vollständig zu ignorieren und die Anwendbarkeit unzulässig auszuweiten. Auch die, von den Zivilgerichten entwickelte Rechtsprechung zur Zulässigkeit sogenannter "gefühlsbetonten Werbung" (siehe nur die "Artenschutz-Entscheidung" des Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. 9. 2005 - I ZR 55/02 (OLG Stuttgart), GRUR 2006, 75, beck-online)  begegnet strafrechtlich erheblichen Bedenken. Zwar ist es nachvollziehbar, wenn versucht wird, auch irreführende Hinweise auf "social sponsoring", also die Unterstützung von, in der Gesellschaft positiv besetzten Zwecken entsprechend zu sanktionieren, allerdings darf hierbei nicht ein Straftatbestand überdehnt werden. Das Wettbewerbs -zivil- recht bietet ausreichend Möglichkeiten ein derartiges Verhalten zu sanktionieren.

Fazit

Wie gezeigt sind der Tatbestand und damit die Anwendungsmöglichkeiten der Regelung des § 16 Abs. 1 UWG zwar enger als die des § 5 UWG aber, gerade im Lichte der Rechtsprechung von nicht zu unterschätzender Weite.

 

Problematisch in diesem Zusammenhang sind, wie so häufig im Wirtschaftsstrafrecht nicht unbedingt die strafrechtlichen Sanktionen sondern vielmehr die rechtlich möglichen Vermögenseinbußen. Nur beispielsweise sei darauf hingewiesen, dass Gewinne aus der inkriminierten Werbung durchaus eingezogen bzw. bereits im Ermittlungsverfahren attestiert werden könnten.

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Kommentare: 1
  • #1

    Niko Iordanov (Samstag, 29 Januar 2022 10:47)

    Nächstes Opfer von §16 UWG: HYMER!

    Die Wohnmobile zu 50.000 - 250.000,- Euro seien als "besonders günstig" angepriesen worden wegen falscher Gewichtsangaben. Hier versteht die Staatsanwaltschaft wieder mal das Gesetz nicht und schadet dem Wohnmobilhersteller. Was ist an den Angeboten besonders günstig?