Wie bereits an anderer Stelle erläutert, obliegt auch die Strafzumessung im eigentlichen Sinne nicht -allein- der Überzeugung der erkennenden Richters, sondern folgt gesetzlichen Regelungen.
Immer wieder wird dabei gegen das sogenannte Doppelverwertungsverbot aus § 46 Abs. 3 StGB verstoßen.
Dieser lautet:
"Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden."
Das bedeutet -vereinfacht ausgedrückt-, dass wenn es für die Verwirklichung des Tatbestands des jeweiligen Strafgesetzes notwendig ist z.B. eine bestimmte Handlung vorzunehmen, dies nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt werden darf.
So kann die zur Tötung eines Menschen notwendige Gewaltanwendung nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt werden, da die Tötung ja bereits Voraussetzung für einen Totschlag ist (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 2 StR 117/13 –, hier zitiert nach juris). Etwas anderes gilt aber beispielsweise dann, wenn die Gewalteinwirkung über das zur Tötung notwendige Maß hinausgeht.
Eben dieses Verbot missachtete auch das Landgericht Bielefeld in einem Verfahren, welches verschiedene Konstellationen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zum Gegenstand hatte, so dass der 4. Strafsenat das Urteil aufhob (BGH, Beschluss vom 09. November 2017 – 4 StR 393/17 –, zitiert nach juris).
Dazu führte der Senat aus:
"Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen von einem Jahr für die Taten II. 1 bis 3 der Urteilsgründe jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass „der Angeklagte nicht aufgrund von Suchtdruck, sondern aus Gewinnstreben handelte“. Hinsichtlich der Tat II. 4 der Urteilsgründe hat sie als strafschärfenden Umstand ebenfalls erwogen, dass der Angeklagte, der „selber nicht nach Kokain süchtig“ war, „aus reinem Gewinnstreben handelte“.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der Gewinnerzielungsabsicht hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, StV 2011, 224; vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7; vom 31. August 2017 - 4 StR 297/17, NStZ-RR 2017, 345). Ferner begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer mit der beim Angeklagten nicht bestehenden Kokainsucht das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, aaO)."
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