Diebstahl mit Waffen - Das Pfefferspray als gefährliches Werkzeug

Pfefferspray ist im Zuge eines immer weiter ausufernden Sicherheitsbedürfnisses noch immer ein "Verkaufsschlager".

 

Allerdings birgt nicht nur der Einsatz sondern auch das Mitführen eines solchen Sprays ein nicht unerhebliches rechtliches Risiko mit sich. Neben einer möglichen Strafbarkeit wegen Körperverletzung bzw. gefährlicher Körperverletzung bei Einsatz des Sprays gegen eine Person kann bereits das Beisichführen eines solchen Sprays bei Straftaten zu einer erheblichen Strafschärfung führen, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes

Mit seinem Urteil vom 20.09.2017 (1 StR 112/17, hier zitiert nach HRRS 2017 Nr. 1162) hat der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofes nochmals klargestellt, dass Pfefferspray jedenfalls ein "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB darstellt und somit auch das Mitsichführen eines solchen Sprays bei einem Diebstahl die zitierte Qualifikation erfüllt.

 

"Ein Mitsichführen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB liegt vor, wenn der Täter den fraglichen Gegenstand bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sich der Gegenstand derart in räumlicher Nähe befindet, dass ein Zugriff ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne nennenswerte Schwierigkeiten möglich ist; dafür genügt in räumlicher Hinsicht Griffweite (vgl. BGH StraFo 2017, 378 Rn. 7 mwN [zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG])" (BGH, aaO).

 

Dies gilt nach dem Bundesgerichtshof auch dann, wenn sich keine andere Person (z.B. der Bestohlene) am Tatort befindet und so die Gefahr des Einsatzes des Sprays äußerst gering ist. Die Strafbarkeit knüpfe in diesem Fall an die abstrakt generelle Gefährlichkeit (BGH, aaO mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 03. Juni 2008 – 3 StR 246/07 –, BGHSt 52, 257-270, hier zitiert nach juris, dort Rn. 30). Dabei muss beachtet werden, dass anders als beispielsweise bei der gefährlichen Körperverletzung, bei der die Begehung mittels eines "anderen gefährlichen Werkzeugs" eine Verwendung nicht notwendig ist und deshalb die Gefährlichkeit nicht nach der Art der Verwendung bestimmt werden kann.

Hintergrund und Folgen

Die angewendete Regelung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB lautet:

 

"Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,..."

 

Es reicht nach dem obigen Ausführungen also aus, dass eine Person ein Pfefferspray beispielsweise in ihrer Handtasche dabei hat und sich einen Gegenstand im Supermarkt einsteckt, um eine Strafbarkeit nach der oben zitierten Regelung zu begründen.

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