Verfolgungsverjährung II - Die Unterbrechung der Verjährung im Strafrecht

Nachdem im letzten Blog-Eintrag die Verjährungsfristen sowie der Beginn der Verjährung im Strafrecht erklärt wurden (hier abrufbar), soll es im Folgenden um die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gehen.

 

Anders als beispielsweise im Zivilrecht (siehe nur §§ 203ff. BGB) kennt das Strafrecht keine Hemmung oder Ablaufhemmung bei der Verjährung sondern nur das Ruhen (§ 78b StGB) und die Unterbrechung (§ 78c StGB).

 

Die Unterbrechung führt nach § 78c Abs. 3 Satz 1 StGB dazu, dass die Verjährung nach jedem in der Regelung genannten Vorfall (Ermittlungs- oder Verfahrenshandlung) von Neuem zu laufen beginnt. Die absolute Verjährungsverjährung liegt dann bei dem Doppelten der nach § 78a StGB zu bestimmenden Verjährungsfrist, beträgt jedoch wegen § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB mindestens 3 Jahre.

Die Unterbrechungstatbestände

Wann die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrochen wird, ergibt sich aus § 78c Abs. 1 StGB, der hierfür 12 Alternativen enthält.

 

So wird die Verjährung z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe sowie jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB).

 

Dabei ist es unerheblich, ob die erste Vernehmung nach § 136 StPO durch einen Richter, die Staatsanwaltschaft, die Polizei oder auch durch ein Zollfahndungsamt durch geführt wird (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 – 5 StR 238-239/89 –, BGHSt 36, 283-285, hier zitiert nach juris).

 

Es ist auch nicht notwendig, dass die Beschuldigte tatsächlich aussagt oder auch nur zur Vernehmung erscheint. Die Anordnung der Vernehmung ist schon nach dem Wortlaut des Gesetzes ausreichend (so auch: Fischer, StGB, 65. Auflage, § 78c, Rn. 9 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

 

Die Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens kann im Übrigen auch gegenüber einem, für den Beschuldigten tätigen Rechtsanwalt geschehen, wenn die diesem gewährte Akteneinsicht zur Information und Unterrichtung des Beschuldigten dienen sollte und auch gedient hat (BGH, Urteil vom 28. November 1990 – 3 StR 170/90 –, BGHSt 37, 245-249, hier zitiert nach juris, dort Rn. 8).

 

Weitere Unterbrechungstatbestände sind beispielsweise jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten. Eine weitere Unterbrechung wird durch den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten bewirkt (§ 78c Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 5 StGB).


Auch die Erhebung der öffentlichen Klage nach § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB (maßgeblich ist der Eingang der Anklageschrift bei Gericht) unterbricht die Verfolgungsverjährung. Genügt die Anklageschrift den Anforderungen des § 200 StPO (z.B. der Umgrenzungsfunktion) nicht, wird auch die Verjährung nicht unterbrochen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07 –, hier zitiert nach juris, dort Rn. 10).

 

Die Eröffnung des Hauptverfahrens, jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, ein Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung führen nach den Regelungen der § 78c Abs. 1 Nr. 7 bis 9 StGB ebenfalls zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung. Die Eröffnung des Hauptverfahrens lässt sich -vereinfacht ausgedrückt- mit der Zulassung der Anklage durch das Gericht übersetzen (Lesen Sie hier mehr zum Ablauf des Strafverfahrens). Eine dem Urteil entsprechende Entscheidung kann z.B. die Verurteilung im Wege eines quasi Wiederrufs des Vorbehalts bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB (bzw. für die Verurteilung zur vorbehaltenen Strafe § 59b StGB) sein.

 

Die Regelungen der § 78c Abs. 1 Nr. 10 bis 12 StGB sehen außerdem eine Unterbrechung für den Fall vor, dass die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten oder die Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, notwendig wird, die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie eine Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder das Gericht eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, ersucht.

Fazit und Beispiel

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass in einem normal geführten und hinreichend vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist eingeleiteten Ermittlungsverfahren, die Verfolgungsverjährung nur eine untergeordnete Rolle spielt. Allerdings kann gerade bei umfangreichen Strafverfahren oder einer späten Entdeckung einer möglichen Straftat ein Blick auf eine mögliche Verfolgungsverjährung lohnen. Dabei ist immer auch ein Blick auf mögliche Unterbrechungen zu werfen.

 

So kann eine Tat, die in 2009 beendet wurde, eine fünfjährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB vorausgesetzt, bereits in 2014 aber auch erst in 2019 verjährt sein.

 

Lässt sich eine Beendigung am 14. Dezember 2009 ermitteln und wurde nicht spätestens am 13. Dezember 2014 eine, die Verjährung unterbrechende Handlung vorgenommen, also z.B. die Vernehmung des Beschuldigten angeordnet, ist die Tat auch wenn bereits ein Ermittlungsverfahren läuft, verjährt.

 

Den gesamten Aufsatz (einschließlich der Teile 1 und 3) können Sie hier im PDF-Format herunterladen.

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