Zur Verfolgungsverjährung bei der Steuerhinterziehung durch doppelten Kindergeldbezug

Wird Kindergeld zu Unrecht oder gar doppelt bezogen, ist zumeist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO verwirklicht.

 

Neben Fragen des Vorsatzes ist, da diese Taten häufig sehr spät entdeckt werden, die Frage der Verfolgungsverjährung ein zentraler Aspekt der Verteidigung.

 

Wie bereits an anderer Stelle dargestellt ist eine Tat, die nach den Vorgaben des Gesetzes (§§ 78ff. StGB) verjährt ist, nicht mehr zu ahnden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Die Verjährungsfrist

Geregelt ist die Verjährung in den §§ 78ff. StGB. Ist eine Tat verjährt, kann sie nicht mehr verfolgt werden (so auch: Fischer, StGB, 65. Auflage, § 78, Rn. 2). Die Verjährungsfristen ergeben sich aus § 78 Abs. 2 bis 4 StGB. Mord verjährt nach § 78 Abs. 2 StGB nicht.

 

 

 

Die Verjährungsfristen betragen im Übrigen

 

  • 30 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  • 20 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren bedroht sind,
  • 10 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 5 und bis zu 10 Jahren bedroht sind,
  • 5 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und bis zu 5 Jahren bedroht sind,
  • 3 Jahre bei allen übrigen Taten.

 

(Wortlaut des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 StGB)

 

 

 

Die Verjährungsfrist ist für jede Tat gesondert festzustellen und wird nach der schwersten tateinheitlich verwirkten Strafe beurteilt. Während Privilegierungen und Qualifikationen zu berücksichtigen sind, haben Schärfungen und Milderungen des allgemeinen Teils sowie Strafrahmenverschiebungen (mit Ausnahme des § 78b Abs. 4 StGB) keine Auswirkungen auf die ausschlaggebende Höchststrafe (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 – 1 StR 491/95 –, hier zitiert nach juris); Fischer, aaO, Rn. 5a).

 

Demnach ist bei der Steuerhinterziehung, die nach § 370 Abs. 1 AO mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann, von einer Verjährungsfrist von 5 Jahren auszugehen.

Der Beginn der Verjährungsfrist

Wann die Verjährungsfrist in derartigen Konstellationen beginnt ist umstritten.

 

Wie bereits angedeutet, beginnt die Verjährung nach § 78a StGB "sobald die Tat beendet ist". Tritt der Erfolg der Tat erst später ein, beginnt die Verjährungsfrist erst dann. Es stellt sich also die Frage, wann eine Tat beendet ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass zunächst das gesamte tatbestandliche Verhalten beendet ist und ggf. auch der entsprechende Taterfolg eingetreten sein muss (so auch: Fischer, aaO, § 78a, Rn. 3). Konkret beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist. Der letzte Tag ist entsprechend der Tag, der diesem kalendermäßig vorangeht.

 

Kindergeld wird monatlich gezahlt. Demnach könnte davon ausgegangen werden, dass eine Tat jeweils mit der monatlichen Zahlung des Kindergelds beendet ist und die Verjährungsfrist hinsichtlich dieser Tat damit beginnt.

 

Dieser Ansicht sind z.B. auch das Finanzgericht Köln und das Finanzgericht München (FG Köln, Urteil vom 26. Februar 2014 – 12 K 1957/13 –, juris; FG München, Urteil vom 16. Oktober 2012 – 9 K 1226/12 –, juris). So führte das Finanzgericht Köln hierzu aus:

 

"Im Falle des Bezugs von doppelt beantragtem Kindergeld ist die Tat der Steuerhinterziehung mit jeder monatlichen Auszahlung als beendet anzusehen, nicht erst mit der letzten Auszahlung durch die Familienkasse. Jede monatliche Auszahlung von Kindergeld stellt für sich eine beendete Tat dar."

 

Dieser Rechtsprechung ist jedoch ausdrücklich der Bundesfinanzhof entgegen getreten (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – III R 13/14 –, juris), der in der Entscheidung mit der er das zitierte Urteil des Finanzgerichts Köln aufhob, hierzu ausführte:

 

"Aus dem das Kindergeldrecht beherrschenden Monatsprinzip (§ 66 Abs. 2 EStG) ist nicht herzuleiten, dass jede monatliche Auszahlung eine beendete Steuerstraftat darstellt, was zur Folge hätte, dass mit jeder Auszahlung für den jeweiligen Monat auch die Verfolgungsverjährung begänne."

 

(BFH, aaO, Rn. 23, juris) 

 

Der Bundesfinanzhof stützt sich hierbei, wie eine andere Entscheidung (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014 – III R 21/13 –, BFHE 247, 102, BStBl II 2015, 886) zeigt, auf die -vermeintlich vergleichbare Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Strafsachen zum (Subventions-)Betrug (BFH, aaO, zitiert nach juris, dort Rn. 15).

 

Weiter lautet die Begründung des Bundesfinanzhofes:

 

"Das FG leitet seine Ansicht aus dem im Kindergeldrecht geltenden Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG her, wonach das Kindergeld monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen. Damit habe die Familienkasse grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für jeden Monat gesondert zu prüfen und über die Festsetzung zu entscheiden. Allerdings lässt das FG dabei außer Acht, dass nach § 31 Abs. 3 Satz 2 OWiG alle durch die Handlung bewirkten Erfolge zu berücksichtigen sind und sich der Erfolg der unterlassenen Mitteilung über die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes nicht in der Auszahlung des Kindergeldes für den Monat erschöpft, für den es erstmals zu Unrecht ausgezahlt wurde. Vielmehr sind die Zahlungen für die Folgemonate weitere "Erfolge"."

 

(BFH, aaO, Rn. 16)

Kritik und Fazit

Die Entscheidung überzeugt weder im Ergebnis noch in ihrer Begründung. Zwar mag die vom Bundesfinanzhof herangezogene Konstellation des Subventionsbetruges dem Grunde nach vergleichbar mit dem doppelten Bezug von Kindergeld sein, allerdings übersieht der Bundesfinanzhof nach Ansicht des Autors zwei wesentliche Aspekte.

 

Zunächst stellt die Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 2 OWiG nicht auf jeden Erfolg ab, sondern verdeutlicht nur, dass eine Tat beendet sein muss, also der Taterfolg egal mit welcher zeitlichen Verzögerung dieser eintritt, tatsächlich eingetreten sein muss. Eine Aussage zum Tatbegriff trifft die Regelung indes nicht. Demnach kann die vom Bundesfinanzhof zitierte Regelung nicht zur Begründung dieser Entscheidung herangezogen werden.

 

Des Weiteren erscheint die Argumentation als Schutz unzureichender Kontrolle durch die zuständigen Behörden (Familienkassen). Letztlich ist nach der Struktur des Delikts und wohl auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 276/04 –, juris) gut vertretbar und sachgerechter eine Beendigung mit jeder monatlichen Zahlung anzunehmen. 

 

Überdies müsste man, selbst wenn man dem Monatsprinzip nicht folgen würde, zumindest ein Jahresprinzip annehmen. Anderenfalls käme es zu einer gravierenden Ungleichbehandlung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen im Steuerstrafrecht bei der Frage der Verjährung.

 

Finden Kinderfreibeträge, die grundsätzlich erst für höhere Einkommen steuerlich interessant sind, unberechtigt in die Einkommensteuerveranlagung Einzug, so beginnt die strafrechtliche Verjährung mit der Festsetzung der Steuer. Dabei ist jedes Veranlagungsjahr für eine Steuerart eine eigenständige Handlung, für die die Verjährung jeweils beginnt. Die Höhe des Einkommens kann aber keinen Einfluss auf den Beginn und den Eintritt der Verjährung haben.

 

 

Letztlich dürfte diese Rechtsprechung Ausfluss der Tendenz sein, eine Beendigung von Taten gerade im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung, möglichst spät anzunehmen. Dies ist auch bei dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt im Sinne des § 266a StGB oder bei dem Bankrott im Sinne des § 283 StGB zu beobachten.

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