Korruption und das Korruptionsstrafrecht bleiben ein wichtiges Thema im Bereich der (Wirtschafts-)Strafverteidigung und vor allem im Bereich der (Criminal) Compliance.
Neben den weiterhin vordergründig zu betrachtenden Tatbeständen des § 299 Abs. 1 Nr. 1 und des § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Bekämpfung der Korruption" vom 20.11.2015 (BGBl. I, S. 2025ff.) das sogenannte Geschäftsherrenmodell in das Gesetz eingeführt.
Was unter diesem Begriff zu verstehen ist und welche Risiken sich aus der Gesetzesänderung ergeben, soll im Folgenden kurz zusammengefasst werden.
Das Geschäftsherrenmodell
Die neu eingeführten Regelungen lauten:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens...
2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze."
Mit dieser Regelung (§ 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB) wird die Bestechlichkeit unter Strafe gestellt während spiegelbildlich die Regelung des § 299 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Bestechung bestraft:
"Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens...
2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze."
Das Geschäftsherrenmodell besteht ersichtlich darin, dass weder der Eintritt der Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung noch eines Vermögensschadens auf Seiten des Unternehmens, sondern einzig die Verletzung der Pflichten des Angestellten oder Beauftragten gegenüber dem Geschäftsherrn für die Tatbestandsverwirklichung ausreichend ist (so auch: Dannecker in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, StGB § 299 Rn. 90-92, beck-online).
Damit muss die Vorteilsannahme oder Gewährung nicht im Rahmen eines Wettbewerbsverhältnisses erfolgen, so dass der Tatbestand eine erhebliche Ausweitung erfahren hat. Dies sah auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung so, in dem es heißt:
"Durch die Änderung wird der Schutz der Interessen des Geschäftsherrn an der loyalen und unbeeinflussten Erfüllung der Pflichten durch seine Angestellten und Beauftragten im Bereich des Austausches von Waren und Dienstleistungen erweitert." (BT-Drs. 18/4350, S. 21)
Die Voraussetzungen - neue Risiken
Bei der Betrachtung der neuen Regelungen bleiben viele Fragen offen, die auch fast drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen noch nicht mit einiger Sicherheit beantwortet werden können.
Zunächst ist fraglich, welche Art von Pflichten bzw. Pflichtverletzungen der Gesetzgeber bei der Neuregelung im Blick hatte.
Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs handelt es "sich dabei um Pflichten, die dem Angestellten oder Beauftragten gegenüber dem Inhaber des Betriebes obliegen. Diese können sich insbesondere aus Gesetz oder Vertrag ergeben. Nicht ausreichend für eine solche Pflichtverletzung ist allerdings allein die Annahme des Vorteils oder das bloße Verschweigen der Zuwendung gegenüber dem Geschäftsherrn. Der in der Annahme eines Vorteils liegende Verstoß beispielsweise gegen Compliance-Vorschriften des Unternehmens ist daher zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend. Der Vorteil muss vielmehr im Rahmen der auch in den Fällen der Nummer 2 erforderlichen Unrechtsvereinbarung eine im Interesse des Vorteilsgebers liegende Gegenleistung für die Verletzung von Pflichten sein. Ausreichend ist zudem nicht jede aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis resultierende Pflicht. Es muss sich um Pflichten handeln, die sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen. Somit fallen rein innerbetriebliche Störungen nicht unter den Tatbestand, da es sich insoweit nicht um Pflichten handelt, die sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen." (BT-Drs. 18/4450, S. 21)
Demnach kann die Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten tatbestandsmäßig sein. Notwendig ist jedoch immer das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung (weitere Informationen zum Begriff hier) sowie ein Bezug dieser Unrechtsvereinbarung auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen (BT-Drs. aaO, zustimmend: Dannecker, aaO, Rn. 93). Dannecker (aaO) und auch Kubiciel (NZWiSt 2014, 672) sprechen sich außerdem für eine teleologische Reduktion dahingehend aus, dass nur die Verletzung von an den Wettbewerbsschutz gebundenen Pflichten eine Strafbarkeit auslösen könne. Begründet wird dies u.a. damit, dass es aufgrund der Weite des Bezugsbegriffs zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Subsumtionsschlüssen käme und der Unterstellung, dass der Gesetzgeber eine Abneigung gegen den überbordenden Pflichteninhalt mit den übermäßigen Strafbarkeitsrisiken für Arbeitnehmer im Rahmen des Geschäftsherrenmodells hätte (Dannecker, aaO).
Dies steht jedoch im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers, der wohl keine derartige Beschränkung im Sinn hatte (s.o.) sondern jegliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen unter Strafe stellen wollte.
In der Folge muss -zumindest aus anwaltlicher Vorsicht- von einer umfassenden Einbeziehung der gesetzlichen und/oder vertraglichen Pflichten ausgegangen werden.
Demnach bestehen viele -zum Teil völlig neue- Risikobereiche. So ist z.B. denkbar, dass ein Bauleiter eines Generalunternehmens von Subunternehmern bestochen wird, damit dieser die Unterschreitung des gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohnes toleriert oder sogar seinem Arbeitgeber oder Auftraggeber falsche Tatsachen (nämlich die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften) mitteilt. Dies kann für das beauftragende Unternehmen oder den Arbeitgeber schwerwiegende Folgen haben, da nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG eine Nachunternehmerhaftung besteht, also der Generalunternehmer für derartige Verstöße des Subunternehmers haftet.
Ähnliches ist in den Bereichen des Arbeitsschutzes oder des Arbeitszeitgesetzes denkbar.
Überdies ist auch die strafrechtliche Verantwortung der jeweiligen Vorgesetzten denkbar, dies insbesondere durch Unterlassen.
Der jeweils Bestochene ist allerdings nur dann nach der zitierten Regelung strafbar, wenn es an einer Einwilligung des beauftragenden Unternehmens fehlt. Dieser Einwilligungsvorbehalt ist erst mit der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in das Gesetz aufgenommen worden (BT-Drucks. 18/6389, s. 15) und soll zur Erhöhung der Rechtssicherheit insbesondere für Angestellte und Beauftragte bei transparentem und vom Unternehmen gebilligten Verhalten beitragen (so auch: Dannecker, aaO, Rn. 96).
Letztlich spielt die Geschäftsherrenhaftung bei Korruptionsdelikten in der Verteidigung derzeit keine allzu große Rolle. Dennoch ist nur eine Frage der Zeit, bis auch Staatsanwaltschaften und insbesondere der Zoll im Rahmen von Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach Anhaltspunkten für eine Bestechung von leitenden Angestellten oder Beauftragten mit Überwachungsaufgaben suchen werden. Hinzukommt, dass auch im Rahmen von Betriebsprüfungen entsprechende Entdeckungen gemacht können und von der Finanzverwaltung gemeldet werden müssen (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 2 EStG).
Im Bereich der Compliance sollten, ja müssen die vorstehenden Umstände entsprechend berücksichtigt werden. So sollte gefährdete Mitarbeiter entsprechend geschult und ggf. gegen damit zusammenhängende Schadensersatzforderungen versichert werden.
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