Am 01.07.2017 trat das am 21.10.2016 erlassene Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (kurz: ProstSchG, im Folgenden auch als Prostituiertenschutzgesetz bezeichnet) (BGBl. I, S. 2372, hier abrufbar) in Kraft.
Nachdem das Prostitutionsgesetz von 2001 zunächst die rechtliche Stellung der Prostitution regelte und damit z.B. die Grundlage für die rechtliche Geltendmachung von Forderungen aus einem Vertrag über sexuelle Dienstleistungen schuf und außerdem die Aufnahme von Prostituierten in die Sozialversicherung ermöglichte, regelt das Prostituiertenschutzgesetz nunmehr die sowohl die Aufnahme derartiger Tätigkeiten als auch die Rahmenbedingungen unter den sexuelle Dienstleistungen angeboten und durchgeführt werden dürfen.
Wie so oft hat der Gesetzgeber hierbei seiner "Regelungswut" freien Lauf gelassen und auch Regelungen eingeführt, die selbst bei denen die sie schützen sollen, auf Ablehnung stoßen. So hat
beispielsweise eine Gruppe von Prostituierten und Kunden Verfassungsbeschwerde gegen Teile des Gesetzes erhoben (hier zu lesen), die jedoch mangels Substantiiertheit vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2018 - 1 BvR 1534/17,
hier zitiert nach bundesverfassungsgericht.de).
Auch wenn die Frage nach der Verfassungskonformität der Regelungen durchaus interessant ist, sollen im Folgenden -auch weil dies ein straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Blog ist- die Bußgeldtatbestände des Prostituiertenschutzgesetzes kurz erläutert werden.
ausgewählte Ordnungswidrigkeiten nach § 33 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz
Die Bußgeldtatbestände ergeben sich aus § 33 des ProstSchG. Dieser ist in drei Absätze gegliedert wobei im dritten Absatz nur die Höhe des maximal zu verhängenden Bußgelds für die verschiedenen Tatalternativen geregelt wird.
So lautet § 33 Abs. 1 ProstSchG:
"Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
3. entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird."
Die unter 1. der Regelung bezeichnete Anmeldung betrifft die in § 3 ProstSchG. Danach muss sich jemand der sich als Prostituierte oder Prostituierter betätigen will zunächst bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde anmelden. Dies gilt auch unabhängig davon ob die Tätigkeit selbstständig oder als Angestellte/r durchgeführt werden soll.
Zuständig für die Anmeldung ist beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Welche Angaben hierzu konkret zu machen sind, ergibt sich aus der "Verordnung über der Verfahren zur Anmeldung als Prostituierte oder Prostituierter" kurz: ProstAV. So muss z.B. eine Meldeadresse angegeben werden und ein Lichtbild (wie beim Personalausweis) eingereicht werden. Die Anmeldung muss persönlich erfolgen.
Wird diese Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder zu spät erstattet, ist der Tatbestand erfüllt. Das maximal festzusetzende Bußgeld beträgt dann 1.000 €.
Unter 3. werden Verstöße gegen die Kondompflicht des § 32 ProstSchG unter Strafe gestellt.
Nach § 32 Abs. 1 ProstSchG haben Kunden und Kundinnen dafür Sorge zu tragen, dass "beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden". Wie weit diese Pflicht reicht, ist derzeit noch unklar. Allerdings wird man vor dem Hintergrund, dass die Regelung der Vermeidung der Übertragung von Geschlechtskrankheiten, also dem Gesundheitsschutz dient, davon ausgehen müssen, dass sämtliche Arten des Geschlechtsverkehrs so z.B. auch Oral- oder Analverkehr nur noch unter Nutzung eines Kondoms durchgeführt werden dürfen.
Nach dieser Norm sind übrigens nur Kunden und Kundinnen, nicht aber die Prostituierten betroffen. Interessant dürfte die Kontrolle bzw. Prüfung auf derartige Verstöße sein. Welche Behörde für die Kontrolle und Ahndung von Verstößen zuständig ist, ergibt sich aus landesrechtlichen Vorschriften. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies beispielsweise die Prostituiertenschutzzuständigkeitslandesverordnung - ProstZustLVO M-V wonach die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte bzw. die Landräte (im Regelfall die Ordnungsämter) für die Ahndung derartiger Ordnungswidrigkeiten zuständig sind. Allerdings kann sich der Autor -außer in Fällen einer Anzeige durch die Prostituierte- nicht vorstellen wie ein derartiger Fall -wohlgemerkt durch Behördenmitarbeiter oder die Polizei- aufgedeckt oder auch nur kontrolliert werden soll.
Dennoch sollte die Regelung ernstgenommen werden, da das Bußgeld bei Verstößen bis zu 50.000 € betragen kann.
ausgewählte Ordnungswidrigkeiten nach § 33 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz
Der Absatz 2 des § 33 ProstSchG richtet sich an die Betreiber von Prostitutionsgewerben und Prostitutionsfahrzeugen und die Veranstalter von Prostitutionsveranstaltungen. Diesen werden nach dem neuen Gesetz umfangreiche Pflichten auferlegt.
So besteht nach § 12 ProstSchG nunmehr eine Erlaubnispflicht. Diese geht weiter als die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erforderliche Gewerbeerlaubnis. Es muss beispielsweise auch ein entsprechendes Betriebskonzept vorgelegt werden. Wird ein Prostitutionsgewerbe ohne Erlaubnis betrieben, kann ein derartiger Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden.
Weiter bestehen nunmehr konkrete Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten die sich aus § 28 ProstSchG gegeben. Insbesondere sind die Personaldaten soweit sie auch in der Anmeldebescheinigung ersichtlich sind, der im Betrieb tätigen Prostituierten zu erfassen. Des Weiteren sollen die Tage an denen die jeweilige Prostituierte in dem Betrieb tätig war sowie die durch dieses empfangenen Zahlungen aufgezeichnet (taggenau gemäß § 28 Abs. 3 ProstSchG) werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 2 Jahre. Verstöße gegen die Vorschriften können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden.
Abschließend soll auf das Werbeverbot des § 32 Abs. 3 ProstSchG eingegangen werden.
Auch Verstöße gegen dieses Verbot sind bußgeldbewährt und können Bußgelder in Höeh von bis zu 10.000 € nach sich ziehen.
Es handelt sich nicht um ein allgemeines Werbeverbot, sondern vielmehr um ein Verbot bestimmter, nunmehr oder bereits länger untersagter Praktiken. Dazu gehört neben dem Hinweis auf die Gelegenheit den Geschlechtsverkehr ohne Kondom ausüben zu können, auch der Hinweis auf die Gelegenheit zum Sex mit Schwangeren. Auch die Beeinträchtigung allgemeiner Rechtsgüter und insbesondere des Jugendschutzes durch Werbung kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden wobei hier auf die strafrechtlichen Konsequenzen judendgefährdender Prostitution nach § 184g StGb hinzuweisen ist.
Fazit und: "Ist Prostitution nicht eigentlich verboten?"
Letzlich bestehen noch viele praktische und rechtstheoretische Fragen zu dem -verhältnismäßig- neuen Gesetz. Auch ist die Umsetzung von Region zu Region sehr unterschiedlich weit fortgeschritten. Eine sinnvolle Beratung ist dennoch möglich und anzuraten.
Abschließend noch Hinweis auf die allgemeine Rechtslage.
Entgegen der sich hartnäckig haltenden Gerüchte ist Prostitution in Deutschland nicht pauschal verboten. Im gesamten Strafgesetzbuch findet sich kein solches Verbot. Allerdings ermöglicht es Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) der Landesregierung örtlich oder sachlich begrenzte Sperrbezirke einzurichten in denen die Prostitution oder die Straßenprostitution verboten ist.
In Mecklenburg-Vorpommern existieren beispielsweise mehrere derartige Verordnungen. So ist nach der "Landesverordnung über das Verbot der Prostitution" diese für das gesamte Gebiet von Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern verboten. Darüber hinaus ist -nach eigenen Verordnungen- die Prostitution in Ribnitz-Damgarten und die Straßenprostitution in Stralsund verboten.
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