Neues zur strafrechtlichen Verantwortung des Betriebsinhabers - Beihilfe durch Unterlassen?

Die strafrechtliche Haftung in Unternehmen war, wie auch die Haftung des Unternehmens selbst schon häufiger Thema auf diesem Blog.

 

Eine aktuelle Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes bietet nunmehr Gelegenheit sich wiederum mit der Frage nach der strafrechtlichen Haftung des Betriebsinhabers für Straftaten die durch Mitarbeiter begangen werden, zu beschäftigen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Kürze

Der 5. Strafsenat (Beschluss vom 06.02.2018 - 5 StR 629/17) hat entschieden, dass sich aus der Stellung als Betriebsinhaber oder Vorgesetzter eine Garantenpflicht zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten von Mitarbeitern ergeben kann.

 

Insoweit stellt die Entscheidung keine neuen Grundsätze auf, da der 4. Strafsenat (BGH, Urteil vom 20. 10. 2011 - 4 StR 71/11, CCZ 2012, 157, beck-online) bereits in 2011 in fast identischer Weise entschieden hatte.

 

Bemerkenswert ist nach hiesiger Ansicht jedoch der Sachverhalt bei dem das Gericht eine Betriebsbezogenheit der Straftat feststellt. Hierzu wird aus dem Sachverhalt zitiert:

 

"Nach den Feststellungen des Landgerichts war T. G. Eigentümer und Betreiber eines Spätkaufs mit Internetcafe in . Seinen Bruder G. beschäftigte er dort als Angestellten. G. G. beschloss, Drogen zu verkaufen und sich dabei die Infrastruktur und den Laden von T. zu Nutze zu machen. Er besorgte sich im Herbst 2016 500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 80 Gramm THC und 30 Gramm Kokain guter Qualität, um die Drogen gewinnbringend weiterzuverkaufen. In der Folgezeit wurden aus diesem Vorrat etwa fünf Gramm Kokaingemisch und ca. 200 Gramm Marihuana verkauft. G. G. bezog in den Verkauf ab Januar 2017 den im Laden ebenfalls beschäftigten Nichtrevidenten E. ein und gab ihm etwas vom Drogenvorrat zum Verkaufen an die Ladenkundschaft, die er zu ihm schickte. In unmittelbarer Nähe zu dem Aufbewahrungsort der im Laden zu verkaufenden Drogen unter dem Verkaufstresen lag für G. G. griffbereit ein Baseballschläger und auf dem Tresen ein Teleskopschlagstock. Beide Gegenstände hatte er dazu bestimmt, den Spätkauf zu schützen, notfalls aber auch den Betäubungsmittelhandel hiermit absichern oder verteidigen zu können. T. G. wusste hiervon. Ein großer Teil der angeschafften Drogen konnte bei einer Durchsuchung im Februar 2017 im Laden und in der Wohnung von G. G. festgestellt werden. Der Ladeninhaber T. G. , der sich nahezu täglich und vielfach gemeinsam mit G. G. im Laden aufhielt, erfuhr alsbald von der Tätigkeit seines Bruders, billigte diese und schritt nicht ein." (BGH, Beschluss vom 06.02.2018 - 5 StR 629/17, hier zitiert nach bundesgerichtshof.de, dort Rn. 3- 5)

 

Bereits in früheren Entscheidungen hatte der Bundesgerichtshof -unter Hinweis auf die Literatur- eine Betriebsbezogenheit  einer Straftat dann angenommen, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist (CCZ 2012, 157, beck-online; Spring, Die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung, 2009, S. 137 m.w.N.; Roxin, Strafrecht AT II, 2003, § 32 Rn. 141; LK-StGB-Weigend, 12. Aufl. 2007, § 13 Rn. 56; enger Rogall, ZStW 98 (1986), 573 [618 f.]; Schünemann, wistra 1982, 41 [45]).

 

Diese Definition der betriebsbezogenen Straftat bestätigt der Bundesgerichtshof auch in der aktuellen Entscheidung und betont nochmals, dass es nicht ausreiche, dass eine Tat lediglich bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb begangen werde.

 

Das Ergebnis erscheint angesichts der vom Bundesgerichtshof selbst gesetzten Vorgaben bei dem festgestellten Sachverhalt zweifelhaft und dürfte im Ergebnis zu einer erheblichen Ausweitung der strafrechtlichen Geschäftsherrnhaftung führen (dazu unten).

 

Nach den Feststellungen hat sich der angeklagte Betriebsinhaber weder aktiv an den Straftaten seines Angestellten beteiligt noch diese aktiv begünstigt. Um den Betriebsinhaber dennoch bestrafen zu können, musste also das "Nichtstun" strafbar sein.

Die Garantenstellung - Strafbarkeit durch Unterlassen

Strafbar ist aber ein Unterlassen wegen § 13 StGB nur dann, wenn Pflicht zur Verhinderung des Taterfolgs, die sogenannte Garantenpflicht besteht.

 

Damit jemanden eine solche Pflicht trifft, muss derjenige eine Garantenstellung inne haben. Eine solche kann sich z.B. aus dem Gesetz ergeben (z.B. Ehegatten untereinander - § 1353 BGB - BGH, Urteil vom 12. 2. 1952 - 1 StR 59/50, NJW 1952, 552, beck-online oder die Mutter gegenüber ihrem Kind - §§ 1626ff. BGB - BGH, Beschluss vom 17. 8. 1999 - 1 StR 390–99, NStZ 1999, 607, beck-online) oder aufgrund freiwilliger Übernahme (z.B. Arzt gegenüber seinen Patienten aber auch der Taxifahrer gegenüber seinen Fahrgästen). Zur Begründung einer solchen Garantenpflicht kommt es nicht schon durch Abschluss eines Vertrages über den Schutz des Rechtsgutes, sondern regelmäßig erst dadurch, dass der Täter in seine Schutzfunktion tatsächlich eintritt (Celle, NJW 1961, 1939; Ransiek, ZGR 1999, 613, 619) und dadurch für den Gefährdeten eine Vertrauenslage schafft (Düsseldorf, NJW 1991, 2979 mit Anm Meurer JR 1992, 38; Jescheck LK 11 27; Lackner/Kühl/Heger, StGB, § 13 Rn. 9, beck-online).

 

Weiter kann sich eine Garantenstellung auf einer engen Familien-, Lebens- oder Gefahrgemeinschaft oder aus Ingerenz ergeben. Ingerenz meint dabei, dass zunächst durch ein pflichtwidriges verschuldetes oder unverschuldetes (BGHSt 2, 279, 283; 4, 20; 11, 353) positives Tun (auch eines Mittäters, sofern es sich nicht um einen Exzess handelt, NJW 99, 69, 71 mit zust Bespr Geppert JK 4 zu § 212; NStZ 00, 583; NStZ 04, 294, 296; auch eines „psychischen Gehilfen“, NStZ 02, 139 mit krit Bespr Geppert JK 16 zu § 27) oder Unterlassen (StV 82, 218 mit krit Bespr Stree, Klug-FS, S 395; NStZ 85, 24; NJW 92, 1246; NStZ 98, 83 und 04, 89 mit Anm Schneider) die Gefahr eines -ggf. weiteren- tatbestandlichen Erfolges geschaffen wird.

 

Hierzu ein Beispiel:

 

Es kommt zu einer körperlichen Auseinandersetzung bei der eine Person eine andere mit einem Knüppel auf den Kopf schlägt. Die andere Person geht zu Boden und blutet stark. Der Schlagende sieht dies und erkennt die Hilflosigkeit und dass der andere wohl ohne Hilfe sterben wird. Trotzdem lässt er den anderen liegen. Dieser stirbt. Strafbar ist demnach nicht nur der Schlag mit dem Knüppel als gefährliche Körperverletzung sondern wegen der Garantenstellung aus Ingerenz auch ein Totschlag durch Unterlassen.

Geschäftsherrnhaftung - Ingerenz über alles?

Zurück zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes:

 

Der Bundesgerichtshof stellt zur Begründung einer Garantenstellung des Betriebsinhabers zunächst auf die Grundsätze der strafrechtlichen Geschäftsherrnhaftung ab.

 

Gegenstand dieser Rechtsfigur ist die Haftung leitender Angestellten oder des Unternehmensinhabers für Straftaten, die durch nachgeordnete Angestellte gegangen werden (Wessing/Dann, aaO, Rn. 41 mit weiteren Nachweisen). Das dies grundsätzlich möglich ist, ist weitestgehend anerkannt (Wessing/Dann, aaO mit umfangreichen weiteren Nachweisen; BGH, Urteil v. 17.07.2009, 5 StR 394/08, zitiert nach juris; BGH, Urteil v. 20.10.2011, 4 StR 71/11, zitiert nach juris, Rn. 12; Göhler, OWiG, 12. Auflage, § 130, Rn. 1, der noch davon ausgeht, dass § 130 OWiG die Haftung für Aufsichtspflichtverletzungen abschließend regelt). Im Ergebnis geht es dabei um die Frage, wann eine Garantenpflicht des Betroffenen anzunehmen ist und somit eine Pflicht zum Einschreiten bzw. Verhindern von Straftat besteht. Die Rechtsprechung hat hierzu bislang keine klare Linie gefunden und stellte in der bereits zitierten Entscheidung sehr knapp fest, dass den Compliance Officer regelmäßig eine Garantenpflicht hinsichtlich der, aus dem Unternehmen begangenen Straftaten trifft (BGH, Urteil v. 17.07.2009, aaO). Andererseits erstrecke sich diese Garantenpflicht nur auf betriebsbezogene Straftaten (BGH, Urteil v. 20.10.2011, 4 StR 71/11, zitiert nach juris, Rn. 12). Straftaten, die nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb begangen werden, sollen demnach nicht ausreichen (BGH, aaO).

 

Demnach haftet der Betriebsinhaber oder auch der leitende Angestellte für Straftaten die durch seine Mitarbeiter begangen werden auch nach der neueren Rechtsprechung aus der oben dargestellten Figur der Ingerenz (so bereits: BGH, Urteil vom 17. 7. 2009 - 5 StR 394/08, BKR 2009, 422, beck-online). Die ggf. schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung soll dabei den Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit durch Unterlassen darstellen.

 

Dabei werden jedoch nach hiesiger Ansicht die Grenzen des Ingerenz-Begriffs weit überdehnt. Gerade der entschiedene Sachverhalt zeigt, dass die Risiken auch strafrechtlich für Verfehlungen von Mitarbeitern zu haften immer weiter steigen und nur durch Aktivitäten die auf die Verhinderung bzw. schnellstmögliche Aufklärung gerichtet sind gemindert werden können (siehe auch: Lanz, (Criminal) Compliance - Chancen und Risiken im Überblick, hier abrufbar).

Kommentar schreiben

Kommentare: 0