Vortäuschen einer Straftat - Die Risiken des "Anschwärzens" II

Die folgenden Ausführungen knüpfen an den Beitrag "Falsche Verdächtigung - Die Risiken des "Anschwärzens I" an, so dass auch die Lektüre dieses Beitrag empfohlen wird.

 

Der § 145d StGB stellt das Vortäuschen einer Straftat unter Strafe. Der Aufbau der Norm ist dabei ähnlich der des § 164 StGB.

 

Hier exisitieren vier Absätze wobei, anders als bei der Regelung des § 164 StGB, der minderschwere Fall einen eigenen Absatz bekommen hat. Auch bei dem Vortäuschen einer Straftat soll nach Absatz 3 besonders schwer bestraft werden, wer die Tat begeht um sich eine Strafmilderung zu verschaffen. Da hierzu bereits Ausführungen in dem oben zitierten Beitrag gemacht wurden, wird hierzu auf diesen verwiesen. Das Folgende bezieht sich außerdem nur auf die Regelung des § 145d Abs. 1 StGB. Ausführungen zu § 145d Abs. 2 StGb folgen in einem weiteren Beitrag.

Die Regelung des § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB

Zunächst fällt auf, dass der § 145d Abs. 1 StGB eine sogenannte Subsidaritätsklausel enthält. Das bedeutet, ist die Tat auch nach § 164 StGB (falsche Verdächtigung) oder nach §§ 258, 258a StGB (Strafvereitelung bzw. Strafvereitelung im Amt) strafbar, tritt eine Strafbarkeit nach § 145d Abs. 1 StGB dahinter zurück.

 

Täter des Vortäuschens einer Straftat kann nach einhelliger Meinung nur ein behördenexterner Dritter sein (siehe nur: Evers, NJW 1987, 153 (154); Kühne, JuS 1987, 188 (190 f.); SK-StGB/Rogall/Rudolphi, § 145d, Rn. 7; LK-StGB/Ruß, § 145d, Rn. 1; NK-StGB/Schild/Kretschmer, § 145d, Rn. 5; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 145d, Rn. 3 (zumindest dann, wenn der Täter demselben Funktionsbereich der Behörde angehöre). Begründet wird diese Ansicht, wie auch Zopfs (MüKoStGB, § 145d, Rn. 10, beck-online) zutreffend anmerkt, nicht. Es erschließt sich auch dem Autor nicht, wie sich eine derartige Beschränkung begründen sollte. Dieser Ansicht ist außerdem entgegen zu halten, dass auch die Inszenierung einer Straftat durch Behördenmitarbeiter z.B. Polizeibeamte geeignet ist, die Aufgabenwahrnehmung der weiteren Strafverfolgungsbehörden zu beeinträchtigen (zustimmend: Zopfs, aaO).

 

Tatbestandlich erforderlich im Sinne des § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB ist das Vortäuschen einer Straftat. Es muss also vorgetäuscht werden, dass eine rechtswidrige Tat bereits begangen worden ist wobei es ausreichen kann, dass eine rechtswidrige Tat in Gegenwart des Adressaten z.B. einem Polizeibeamten, vorgetäuscht wird. Täuschen meint insoweit, dass die Tat die zur Kenntnis gebracht wird, tatsächlich nicht geschehen ist. Dies wird regelmäßig durch aktives Tun (Strafanzeige, Zeugenaussage etc.) geschehen, ist aber auch durch Unterlassen möglich, wenn denjenigen eine Pflicht zur Verhinderung der Täuschung trifft. Beispielsweise kann dies bei Eltern der Fall sein, die nicht einschreiten, wenn ihr Kind falsche Angaben macht.

 

Hat sich eine rechtswidrige Tat tatsächlich ereignet und werden gegenüber dem Adressaten unwahre Tatsachen behauptet, um diese Tat zu belegen, so stellt diese unrichtige Verdachtsgrundlage kein Vortäuschen einer Straftat dar.

 

Wird hingegen die tatsächlich begangene Tat abweichend dargestellt, so kann darin die Vortäuschung einer anderen rechtswidrigen Tat liegen (Krümpelmann, ZStW 96 (1984), 999 ff.; MüKoStGB/Zopfs, § 145d, Rn. 23, beck-online).

 

Das OLG Bamberg (Beschl. v. 29.03.2018 - 2 OLG 120 Ss 119/17) führt zum Begriff des Vortäuschens in derartigen Fällen in einer aktuellen Entscheidung wie folgt aus:

 

"Für eine Strafbarkeit wegen Vortäuschens einer Straftat genügt es, wenn eine tatsächlich begangene Tat durch die Anzeige ein im Kern anderes Gepräge erhält, was aufgrund einer am geschützten Rechtsgut und dem Unrechtsgehalt orientierten Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Zu diesen zählt insbesondere auch, ob aufgrund der vorgetäuschten Tat gegenüber dem wahren Sachverhalt ein nicht unwesentlicher unnützer Ermittlungsaufwand betrieben worden ist."

 

Adressat der falschen Angaben meint dabei die Stelle gegenüber der die Erklärung abgegeben wird. Dies ist wie bei der falschen Verdächtigung auch, eine Behörde oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle.

Die Regelung des § 145d Abs. 1 Nr. 2 StGB

Diese Regelung bestraft die Täuschung über eine vermeintlich bevorstehende Verwirklichung von Straftaten und ist somit auf zukünftige Ereignisse beschränkt. Diese Beschränkung setzt sich fort, da sich nach dieser Regelung nur strafbar macht, wer über die zukünftige Begehung von Straftaten täuscht, die in § 126 Abs. 1 StGB aufgezählt werden. Hierzu zählen z.B. Mord und Völkermord, schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, Raub und räuberische Erpressung, Geiselnahme und Menschenraub sowie ausgewählte Fälle von Brandstiftung und Sprengstoffanschläge.

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