Die Wertgrenze bei dem "bedeutenden Schaden" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - Das Landgericht Stralsund zieht nach

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB stellt einen vergleichsweise häufig vorkommenden Vorwurf dar.

 

Neben der strafrechtlichen Sanktion im eigentlichen Sinne, Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, kommt dabei auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht, wenn sich der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen herausstellt.

 

Der § 69 Abs. 2 StGB stellt dabei die Vermutungsregel auf, dass wer eine Tat im Sinne dieser Regelung begeht, regelmäßig ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

 

Zu diesen Taten gehört auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Dies jedoch nur dann, wenn, wie es § 69 Abs. 2 Nr. 3 ausdrückt, "der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist".

 

Ist bereits im Ermittlungsverfahren ersichtlich, dass ein solcher Fall vorliegen wird, kann die Staatsanwaltschaft auch schon vor Anklageerhebung oder Beantragung des Erlasses eines Strafbefehls die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO beantragen.

 

Sieht das Gericht dann dringende Gründe für Annahme, dass in einem späteren Urteil oder Strafbefehl die Fahrerlaubnis entzogen werden wird -also z.B. ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort begangen wurde und ein bedeutender Fremdschaden eingetreten ist- entzieht es die Fahrerlaubnis vorläufig.

Der bedeutende Fremdschaden

Demzufolge ist eine der zentralen Fragen bei der Prüfung von Vorwürfen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, die nach der Höhe des eingetretenen Fremdschadens. Fraglich ist dabei insbesondere, wann von einem bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. Nr. 3 StGB gesprochen werden muss.

 

Die Rechtsprechung geht ausweislich der aktuellen Kommentierung von einem bedeutenden Schaden aus, wenn dieser bei 1.250,00 € bis 1.400,00 € liegt (Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 69, Rn. 29).

 

Hierzu ist jedoch eine zaghafte Änderung der Rechtsprechung zu beobachten.

Die Entscheidung des Landgerichts Stralsund

 

Nachdem zunächst das Landgericht Landshut (Beschluss vom 24.09.2012 - 6 Qs 242/12) und das Landgericht Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 04.06.2016 - 5 Qs 23/16) dafür aussprachen einen bedeutenden Fremdschaden erst ab ca. 2.500,00 € anzunehmen, scheint sich nun auch das Landgericht Stralsund dem anzuschließen.

 

Das Landgericht Stralsund hat in einer Beschwerdeentscheidung vom 08.05.2019 (26 Qs 88/19) ergänzend angemerkt, dass insbesondere die Änderung des § 44 Abs. 1 StGB Anlass dazu gibt, die bisherige Rechtsprechung zum Begriff des bedeutenden Fremdschadens zu hinterfragen. Die Änderung ermöglicht es nunmehr ein Fahrverbot von maximal 6 Monaten statt wie bislang 3 Monaten zu verhängen.

 

Außerdem sei, aufgrund der Gleichsetzung des Begriffs des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung oder nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB und der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre, eine Verschiebung der Wertgrenze nach oben geboten.

 

Dabei bezieht sich das Landgericht hinsichtlich der Höhe dieser Wertgrenze auf die oben zitierte Rechtsprechung, die die Wertgrenze bei 2.500,00 € ziehen will.

Fazit

Die Argumente des Landgerichts für eine Erhöhung der Wertgrenze des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB überzeugen. Ergänzend kann angemerkt werden, dass die Verknüpfung des Tatbestands des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit dem Begriff der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, vorsichtig ausgedrückt, strukturell wenig überzeugend ist.

 

Nimmt man die anderen, in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB aufgezählten Tatbestände in den Blick fällt auf, dass diese erhebliches Fehlverhalten im fließenden oder zumindest mit Bezug zum fließenden Verkehr haben. Schutzrichtung ist hier die Sicherheit der Straßenverkehrs.

 

Dies ist bei dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB nicht der Fall. Diese Regelung sanktioniert ausschließlich ein Fehlverhalten nach einem Unfall ohne dass dieser in irgendeiner Weise durch ordnungswidriges oder strafbares Verhalten verursacht worden sein muss. Der § 142 StGB schützt als Erfolgsdelikt allein die Feststellung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche, nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs.

 

Warum also jemand, der unerlaubt den Unfallort verlässt, nunmehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sein soll, erschließt sich nicht.

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Kommentare: 2
  • #1

    Frank Scheid (Dienstag, 21 April 2020 16:27)

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    mir wurde am 7.4.20 durch richterlichen Beschluss die Fahrerlaubnis entzogen, weil ich am 17.12.19 ein Blumenbeet der Stadt Alsdorf mit meinem Auto beschädigt habe und den Unfallort ( unerlaubt ) verlassen habe, da ich das ganze für einen Bagatellschaden hielt. Es hatte sich ein Brett des Beetrahmens gelöst. Der Kostenvoranschlag des beauftragten Landschaftbauers beträgt 1600 €. Dies wurde als `erheblicher Schaden´ erklärt und man hält mich nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als -Ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges-.
    Können Sie mir einen Rat geben ?
    Gruß
    F. Scheid

  • #2

    Romey (Freitag, 22 Oktober 2021)

    Sie haben ein öffentliches Gut beschädigt. In solchen Fällen ist immer eine Rechtsvertretung u der Gang durch die Instanzen notwendig, weil die Gerichte den kleinsten Schaden dieser Art unangemessen aufbauschen. Sie werden zum Straßenrowdy gestempelt.