Die Möglichkeit die Einziehung von durch Straftaten erlangten Vermögenswerten auch in einem selbstständigen Verfahren vorzunehmen, ist nicht neu. Sie wurde in Form der §§ 435ff. StPO bereits 2017 durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in die Strafprozessordnung aufgenommen.
Einzig der § 435 Abs. 4 StPO wurde, um die Befugnisse der Ermittlungsbehörden in einem objektiven Verfahren klarer zu regeln, mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 neu hinzugefügt.
Demnach ist bereits seit 5 bzw. 4 (Entscheidungsdatum) Jahren klar, dass es, außer in den Fällen des § 435 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO, auch im selbstständigen Einziehungsverfahren eines Eröffnungsbeschlusses bedarf.
Gleichwohl kommt es auch im Hinblick auf dieses, dem üblichen Strafverfahren nachempfundenen Verfahren, immer weider zu schwerwiegenden Fehlern.
So auch in dem, letztlich durch das Kammergericht in Berlin entschiedenen Fall (Beschluss vom 01.11.2021 - 4 Ws 80/21 - 161 AR 186/21). Hier hatte das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Einziehung eines Grundstücks sowie von Kaufpreis-, Miet- und Pachtforderungen vorgenommen, ohne zuvor über die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 435 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 203 StPO zu entscheiden.
Dass es sich dabei um einen Verstoß gegen Verfahrensrecht handelt, liegt auf der Hand. Die Frage war, welche Auswirkungen dieser Verstoß hat.
Das Kammergericht geht davon aus, dass der fehlende Eröffnungsbeschluss ein endgültiges, nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis darstellt, welches demzufolge die Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a Abs. 1 StPO nach sich ziehen muss.
Dem ist beizupflichten. Der Gesetzgeber hat sich durch die Verweisung in § 435 StPO auf §§ 201 bis 204 StPO dazu entschieden, auch im Hinblick auf die Einziehung im selbstständigen Verfahren umfassende Bezüge zum Ablauf des subjektiven Verfahrens herzustellen und damit diesem auch den Rahmen eben diesen Verfahrens zu geben. Damit hat die Eröffnungsentscheidung im Sinne der §§ 203ff. StPO im selbstständigen Einziehungsverfahren dieselbe Bedeutung wie im subjektiven Verfahren. Für dieses ist bereits hinlänglich entschieden, dass der fehlende Eröffnungsbeschluss ein nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis darstellt (vgl. nur BGHSt 33, 167 bzw. BGHSt 29, 224), so dass diese Rechtsprechung auch auf die Konstellation im selbstständigen Einziehungsverfahren Anwendung finden muss.
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