Der Beitrag nimmt das Urteil des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes - 3 StR 329/21 zum Anlass sich nochmals mit den Voraussetzungen unter denen ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands / Geschäftsführers im Sinne des § 266 StGB angenommen werden kann, auseinanderzusetzen.
Der Beitrag nimmt die Berichterstattung um den "VW-Abgas-Skandal" und insbesondere den Strafprozess gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Winterkorn zum Anlass einen möglichen Verzicht auf die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Vorstandsvorsitzenden durch die Gesellschaft strafrechtlich zu bewerten.
Der Beitrag fasst die Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 19.09.2018 - 1 StR 194/18) kurz zusammen und klärt in groben Zügen über das Untreue-Risiko bei risikoreichen Finanzgeschäften auf.
Eigentlich regelt der § 93 AktG die Sorgfaltspflichten der Vorstandsmitglieder bei der Geschäftsführung für die (Aktien-)Gesellschaft. Die Rechtsprechung zieht diese Regelung jedoch zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB -nicht nur bei Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft- heran, was zu bedenklichen Auswirkungen führt. Der Beitrag führt in die Problematik ein.
Der Beitrag beleuchtet die Risiken für kommunale Entscheidungsträger sich beim Abschluss von Finanzgeschäften wegen Untreue im Sinne des § 266 StGB strafbar zu machen. Ausgerichtet ist der Beitrag an der Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH (1 StR 296/16 - Urteil vom 21. Februar 2017 (LG Regensburg)).