Der Beitrag stellt kurz die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 10. August 2023 - 3 StR 462/22 vor. In dieser wird -soweit ersichtlich- erstmal der Grenzwert der nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtmG) höchstrichterlich bestimmt.
Der Beitrag stellt den Beschluss des dritten Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 21.12.2022 -3 StR 372/21- vor. Mit diesem wurden die Grenzwerte für die Annahme einer nicht geringen Menge im Sinne der §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a BtmG für die neuen psychoaktiven Stoffe 2-Fluormatamfetamin, 4-Flourmetamfetamin und 3-Methylmethcathinon höchstrichterlich bestätigt.