Der Beitrag setzt die Reihe über die Verfolgungsverjährung im Strafrecht fort. Er beschäftigt sich Schwerpunktmäßig mit der Unterbrechung der Verjährung nach § 78c StGB.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Verfolgungsverjährung in Strafsachen und geht dabei auch auf die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung ein (§§ 78, 78a, 78b, 78c StGB).