Der Beitrag nimmt das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.03.2024 - 2 StR 382/23 zum Anlass, sich mit der Stellung des Nebenklägers im Strafprozess im Allgemeinen und seinen Rechten in Bezug auf das Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO zu befassen.