Der Beitrag nimmt die Regelung des § 371 Abs. 1 Satz 2 AO in den Blick und untersucht insbesondere den Begriff des dort beschriebenen 10-Jahres-Zeitraums.
Der Beitrag beschreibt die Geldverkehrsrechnung und deren Relevanz in Steuerstrafverfahren. Zunächst werden die Grundlagen der Berechnung im Besteuerungsverfahren (z.B. bei Betriebsprüfungen) dargestellt um in Anschluss deren Verwendbarkeit im Strafverfahren zu umreißen.
Der § 370 AO bestraft neben der Abgabe unrichtiger und unvollständiger Steuererklärungen in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO auch die Nichtabgabe von Steuererklärungen. Da es sich bei dieser Tatbestandsvariante um ein unechtes Unterlassungsdelikt handelt, erfordert eine Strafbarkeit das Vorliegen einer Aufklärungspflicht (Lohr in: Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 2. Auflage, § 32, Rn. 70; Joecks in: Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 8. Auflage, § 370 AO, Rn. 161). Demnach...