Der Beitrag nimmt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (Beschluss vom 31.08.2021 - 20 Ws 226/21) zum Anlass sich zum wiederholten Male mit der Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Fällen auseinanderzusetzen, in denen zur Verteidigung -umfassende- Akteneinsicht notwendig ist.
Der Beitrag nimmt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln vom 29.01.2021 (120 Qs 3-4/20) zum Anlass sich mit den Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht an Nebenkläger bzw. Nebenklägervertreter gemäß § 406e StPO auseinanderzusetzen. Von besonderem Interesse ist dabei der Ablehnungsgrund der Gefährdung des Untersuchungszwecks in Ausage-gegen-Aussage-Konstellationen.
Nach § 406e Abs. 1 StPO kann der Verletzte über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht erhalten. Nach § 406e Abs. 2 StPO kann diese Akteneinsicht versagt werden. Wann dies konkret der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls die eine enorme Bedeutung, nicht nur bei "Aussage-gegen-Aussage" Konstellationen hat. Das Kammergericht hat hierzu eine Entscheidung mit Bedeutung für die Praxis getroffen (Beschluss vom 21.11.2018 - 3 Ws 278/18).