Der Beitrag nimmt die Leitsatz-Entscheidung des ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 08.06.2023 - 1 StR 188/22) zum Anlass sich mit den Kriterien für die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und dessen strafrechtlichen Auswirkungen zu beschäftigen.
Nur ein Arbeitgeber kann sich wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB strafbar machen. Die Frage ob beschäftigte Personen als -sozialversicherungspflichtige- Arbeitnehmer oder als Auftragnehmer anzusehen sind, ist jedoch nicht leicht zu beantworten. Irrt nun ein Beschuldigter darüber Arbeitgeber zu sein, stellt sich die Frage wie dieser Irrtum strafrechtlich zu bewerten ist. Der Beitrag umschreibt dies anhand aktueller Rechtsprechung (u.a. BGH 1 StR 331/17).
Der Beitrag befasst sich mit der Verfolgungsverjährung bei dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Im Schwerpunkt steht die Frage, wann von einer Beendigung der Tat im Sinne des § 78a Satz 1 StGB auszugehen ist.