Der Beitrag nimmt den Beschluss des 6. Senats des Bundesfinanzhofes vom 31.03.2022 - VI B 88/21 zum Anlass die Möglichkeit die Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzuziehen darzustellen.
Der Beitrag beschreibt die Geldverkehrsrechnung und deren Relevanz in Steuerstrafverfahren. Zunächst werden die Grundlagen der Berechnung im Besteuerungsverfahren (z.B. bei Betriebsprüfungen) dargestellt um in Anschluss deren Verwendbarkeit im Strafverfahren zu umreißen.