Der Beitrag beleuchtet die Risiken für kommunale Entscheidungsträger sich beim Abschluss von Finanzgeschäften wegen Untreue im Sinne des § 266 StGB strafbar zu machen. Ausgerichtet ist der Beitrag an der Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH (1 StR 296/16 - Urteil vom 21. Februar 2017 (LG Regensburg)).
Sind Sie ein Amtsträger ? Nein ? Dann rate ich Ihnen trotzdem den folgenden Beitrag zu lesen. Denn vielleicht sind Sie ja doch ein Amtsträger im Sinne der Strafgesetze. Wer nämlich Amtsträger im Sinne des Strafrechts ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Danach ist Amtsträger, wer "nach deutschem Recht a) Beamter oder Richter ist, b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder...