Der Beitrag nimmt den Beschluss des 6. Senats des Bundesfinanzhofes vom 31.03.2022 - VI B 88/21 zum Anlass die Möglichkeit die Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzuziehen darzustellen.
Der Beitrag setzt sich mit der Steuerhinterziehung durch doppelten Bezug von Kindergeld (§ 370 AO i.V.m. § 68 EStG) auseinander. Den Schwerpunkt bildet die Frage wann eine derartige beendet im Sinne des Gesetzes ist und wann demnach die Frist zur Verfolgungsverjährung beginnt.