Der Beitrag setzt sich mit einer möglichen Strafbarkeit von Dienstvorgesetzten und Übungsleitern (insb. bei der Bundeswehr) wegen fahrlässiger Tötung im Sinne des § 222 StGB auseinander. Hintergrund ist dabei u.a. der Tod eines Offiziersanwärter nach einem Ausbildungsmarsch am 19.07.2017.