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20. August 2018
Nur ein Arbeitgeber kann sich wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB strafbar machen. Die Frage ob beschäftigte Personen als -sozialversicherungspflichtige- Arbeitnehmer oder als Auftragnehmer anzusehen sind, ist jedoch nicht leicht zu beantworten. Irrt nun ein Beschuldigter darüber Arbeitgeber zu sein, stellt sich die Frage wie dieser Irrtum strafrechtlich zu bewerten ist. Der Beitrag umschreibt dies anhand aktueller Rechtsprechung (u.a. BGH 1 StR 331/17).