Der Beitrag stellt die Entscheidung des OLG Bremen vom 13.04.2018 (1 Ss 49/18) kurz vor und geht dabei auf die Voraussetzungen einer strafbaren Beleidigung im Allgemeinen und von Polizeibeamten im Speziellen ein.
Nachdem das "Schmähgedicht" des Herrn Böhmermann nun Politik und Medien über Tage beschäftigt und -wie scheinbar alles heutzutage- eine Spaltung der Gesellschaft herbeigeführt hat, sehe auch ich mich genötigt einige Ausführungen zur Rechtslage zu machen. Sicher, der türkische Präsident ist nach unseren, mitteleuropäischen Maßstäben nicht gerade ein Sympath. Er greift in die Unabhängigkeit der türkischen Justiz ein und ist ein Freund der Pressezensur. Die Achtung der Menschenrechte...