Der Beitrag nimmt die Entscheidung des Kammergerichts vom 23.11.2022 - 2 Ws 161/22- zum Anlass sich mit Voraussetzungen eines Widerrufs des Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56f StGB auseinanderzusetzen. Dabei wird dieses Vorgehen auch dem Widerruf des Straferlasses gemäß § 56f Abs. 2 StGB gegenüber gestellt.
Der Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung im Allgemeinen und speziell mit der Gewerbeuntersagung bei begangenen oder vorgeworfenen Straftaten. Anhand der Rechtsprechung werden entsprechende Beispielfälle vorgestellt.