Der Beitrag geht kurz auf die Geschichte des Vermögensarrests gemäß § 111e StPO und beschäftigt sich sodann mit Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit derartiger Maßnahmen bei fortschreitender Dauer.
Während sich die Frist zur Absetzung des schriftlichen Urteils im Strafprozess je nach Dauer der Hauptverhandlung verlängert, ist dies bei der Frist zur Begründung der Revision nicht der Fall.
Dies führt vornehmlich bei Umfangsverfahren zu erheblichen Problemen.
Der Beitrag befasst sich mit der Möglichkeit gegen ein Urteil eines Amtsgerichts in Strafsachen zunächst ein unbestimmtes Rechtsmittel einzulegen und erst im Folgenden zwischen Berufung und Revision zu entscheiden.