Anders als unter Umständen vermutet, findet sich zum Öffentlichkeitsgrundsatz keine Regelung in der Strafprozessordnung. Ausschlaggebend ist das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Dort ist im § 169 Satz 1 geregelt, dass "die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse" öffentlich ist. Gleichzeitig wird dort auch geregelt, dass -anders als in anderen Ländern- "Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung" unzulässig...