Der § 370 AO bestraft neben der Abgabe unrichtiger und unvollständiger Steuererklärungen in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO auch die Nichtabgabe von Steuererklärungen. Da es sich bei dieser Tatbestandsvariante um ein unechtes Unterlassungsdelikt handelt, erfordert eine Strafbarkeit das Vorliegen einer Aufklärungspflicht (Lohr in: Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 2. Auflage, § 32, Rn. 70; Joecks in: Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 8. Auflage, § 370 AO, Rn. 161). Demnach...