Der Beitrag nimmt das Urteil des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes - 3 StR 329/21 zum Anlass sich nochmals mit den Voraussetzungen unter denen ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands / Geschäftsführers im Sinne des § 266 StGB angenommen werden kann, auseinanderzusetzen.
Der Beitrag stellt die Voraussetzungen einer Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor und setzt sich kritisch mit dem Begriff der faktischen Geschäftsführung im Strafrecht auseinander.
Die -strafrechtliche- Verantwortung in Unternehmen wird ständig diskutiert, sei es die Frage ob Deutschland ein Unternehmensstrafrecht benötigt oder der "VW-Abgas-Skandal". Grundlage für derartige Diskussionen ist nicht selten der Umstand, dass Unternehmen sich in Deutschland nicht strafbar machen können (siehe zur Frage einer Unternehmensstrafbarkeit auch hier). Nach § 14 StGB haften für, in Unternehmen begangene Straftaten dessen Vertretungsberechtigte wie z.B. der Geschäftsführer. In...