Der Beitrag nimmt die aktuelle (Leitsatz-)Entscheidung des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 13.12.2022 - 6 StR 95/22) zum Anlass sich mit den Voraussetzungen der Einhaltung der Unterbrechungsfristen des § 229 StPO auseinanderzusetzen.
Kann die Anordnung eines Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO wegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 11.11.2020 - 5 StR 197/20) überhaupt noch -erfolgreich- beanstandet werden oder stellt die Entscheidung das potentielle Ende der Urkundenverlesung in der Hauptverhandlung dar?
Der Beitrag stellt die Entscheidung vor und weist auf Probleme und Perspektiven hin.
Der Beitrag nimmt die Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld vom 05.12.2017 (39 Ds-6 Js 42/17-824/17, hier zitiert nach BeckRS 2017, 134347) zum Anlass nochmals auf die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit einzugehen. Dies geschieht insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ablenkung des Richters in der Hauptverhandlung.
Denkt man an einen Strafprozess, denken die meisten wohl -auch- an den Angeklagten neben seinem Verteidiger -wahlweise auch mit Kaputze oder Aktendeckel vor bzw. im Gesicht. Auch die Strafprozessordnung sieht in den allermeisten Fällen eine Verpflichtung des Angeklagten zur Teilnahme an der mündlichen Hauptverhandlung vor (§ 231 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 230 Abs. 1 StPO). Ohne den Angeklagten kann eine Hauptverhandlung nämlich im Regelfall nicht stattfinden. Macht der Angeklagte Anstalten sich...