Der Beitrag fasst die Entscheidung des Landgerichts Münster zusammen, geht dabei auch auf die allgemeinen Voraussetzungen eines Verwertungsverbots nach § 97 Abs. 1 S. 3 InsO ein und umreißt weitere aktuelle Entscheidungen, insbesondere zur Reichweite des Verwertungsverbots.
Der Beitrag setzt sich mit einer möglichen Strafbarkeit von Dienstvorgesetzten und Übungsleitern (insb. bei der Bundeswehr) wegen fahrlässiger Tötung im Sinne des § 222 StGB auseinander. Hintergrund ist dabei u.a. der Tod eines Offiziersanwärter nach einem Ausbildungsmarsch am 19.07.2017.