Der Beitrag fasst die allgemeinen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Uniformverbot aus § 3 Versammlungsgesetz zusammen und geht dann auszugsweise auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der sogenannten "Sharia Police" (Urteil vom 11.01.2018 - 3 StR 427/17) ein.
Der Beitrag beschreibt zunächst die Einschränkungen von Bürger- und Freiheitsrechten in der jüngeren Vergangenheit. Er zeigt auf, dass bereits das Abgrenzen von Betroffenen oder potentiell Betroffenen dazu führt, dass die Beschneidungen von Rechten zunimmt.
Nachdem das "Schmähgedicht" des Herrn Böhmermann nun Politik und Medien über Tage beschäftigt und -wie scheinbar alles heutzutage- eine Spaltung der Gesellschaft herbeigeführt hat, sehe auch ich mich genötigt einige Ausführungen zur Rechtslage zu machen. Sicher, der türkische Präsident ist nach unseren, mitteleuropäischen Maßstäben nicht gerade ein Sympath. Er greift in die Unabhängigkeit der türkischen Justiz ein und ist ein Freund der Pressezensur. Die Achtung der Menschenrechte...