Der Beitrag stellt kurz die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 10. August 2023 - 3 StR 462/22 vor. In dieser wird -soweit ersichtlich- erstmal der Grenzwert der nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtmG) höchstrichterlich bestimmt.
Der Beitrag benennt die Rechtsgrundlagen für die nicht geringe Menge bei Betäubungsmitteln und stellt sodann den Weg der Rechtsprechung zur Bestimmung der jeweiligen Grenzwerte vor.