Der Beitrag greift den Ansatz von Tully und Wenske zur Auslegung des neuen § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO auf und zeigt, dass die Auffassung, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers käme im Rahmen einer haftrichterlichen Vorführung nach der Rechtslage nicht in Betracht, zutrifft, aber die Regelung -zumindest teilweise- rechtspolitisch verfehlt bzw. nicht weitreichend genug ist.