Der Beitrag nimmt das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.03.2024 - 2 StR 382/23 zum Anlass, sich mit der Stellung des Nebenklägers im Strafprozess im Allgemeinen und seinen Rechten in Bezug auf das Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO zu befassen.
Nach § 406e Abs. 1 StPO kann der Verletzte über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht erhalten. Nach § 406e Abs. 2 StPO kann diese Akteneinsicht versagt werden. Wann dies konkret der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls die eine enorme Bedeutung, nicht nur bei "Aussage-gegen-Aussage" Konstellationen hat. Das Kammergericht hat hierzu eine Entscheidung mit Bedeutung für die Praxis getroffen (Beschluss vom 21.11.2018 - 3 Ws 278/18).