Der Beitrag geht nochmals auf die Frage nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei Vorwürfen der Steuerhinterziehung ein und stellt hierzu eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 17.09.2020 - 11 Qs 182/20 vor.
Der Beitrag greift den Ansatz von Tully und Wenske zur Auslegung des neuen § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO auf und zeigt, dass die Auffassung, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers käme im Rahmen einer haftrichterlichen Vorführung nach der Rechtslage nicht in Betracht, zutrifft, aber die Regelung -zumindest teilweise- rechtspolitisch verfehlt bzw. nicht weitreichend genug ist.
Der Beitrag umreisst die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung, also der Fälle in denen zwingend ein Strafverteidiger (im Regelfall als Pflichtverteidiger) beteiligt werden muss.
Der Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Steuerstrafsachen. Hierbei wird insbesondere der Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO erörtert.