Mit dem 01.07.2017 ist das "Gesetz zum von in der Prostitution tätigen Personen" in Kraft getreten. Damit einhergehend gibt es viele neue Heruasforderungen für Betreiber von Bordellen, Laufhäusern, Sauna- und FKK-Clubs, aber auch für Prostituierte. Der Beitrag umreißt insbesondere die Vorschriften, bei denen ein Verstoß mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Wie der Bundesgerichtshof unlängst entschied, gehören auch die als Gegenleistung für die Erbringung sexueller Handlungen vereinbarten Forderungen zum strafrechtlichen geschützten Vermögen im Sinne des § 263 StGB (BGH, Urteil v. 01.02.2016, 1 StR 435/15, zitiert nach www.bundesgerichtshof.de). In dem zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts u.a. einer Domina einen ungedeckten Scheck im Gegenzug für die Erbringung verschiedener sexueller Dienste...