Der Beitrag nimmt den Beschluss des Bundesgerichtshofes in Strafsachen vom 27. Januar 2022 - 3 StR 155/21 zum Anlass sich mit den aktuellen Grenzwerten der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG bei synthetischen Cannabinoiden auseinanderzusetzen.
Der Beitrag nimmt die Änderung des § 345 StPO durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften" vom 25.06.2021 in den Blick und zeigt Perspektiven und Probleme auf.
Während sich die Frist zur Absetzung des schriftlichen Urteils im Strafprozess je nach Dauer der Hauptverhandlung verlängert, ist dies bei der Frist zur Begründung der Revision nicht der Fall.
Dies führt vornehmlich bei Umfangsverfahren zu erheblichen Problemen.
Der Beitrag befasst sich mit der Möglichkeit gegen ein Urteil eines Amtsgerichts in Strafsachen zunächst ein unbestimmtes Rechtsmittel einzulegen und erst im Folgenden zwischen Berufung und Revision zu entscheiden.