Der Beitrag beendet die dreiteilige Reihe zur Verfolgungsverjährung. Er behandelt das Ruhen der Verjährung nach § 78b StGB und geht insbesondere auf die Auswirkungen des Ruhens auf die Verfolgbarkeit von Sexualstraftaten ein.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Verfolgungsverjährung in Strafsachen und geht dabei auch auf die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung ein (§§ 78, 78a, 78b, 78c StGB).